Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

) 
Gesetzsammlung 
fuͤr das 
Königreich Sachsen. 
21. 
SP 
30.) Mandat, 
die Bekanntmachung allgemeiner Rechtsgrundsätze über Frohn= und 
Dienst-Sachen betreffend; 
vom 13ten August 1830. 
  
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1: 
. 
Wa99 Anton, von GOILE#S# Gnaden, Knig von Sachsen 2c. 4c. tc. 
baben uns bewogen gefunden, zu Beseitigung der bisher, bel Entscheidung rechtlicher Serei- 
tigkeiten über Frohn= und Dienst= Sachen, wahrgenommenen Unbestimmtheit und Verschie- 
denbeit der sich zu Tage legenden Rechtsmeinungen, nach vernommenem Beirath Unserer 
gecreuen Stände, Folgendes zu verordnen, und als in Unsern alten Erblanden allgemein 
zu beobachtende Rechtsgrundsätze festzustellen: 
**' 
Der Grund aller Berechtigung zu Frohnen und Diensten beruhe eneweder auf unmit- Allgemeine Ver- 
telbaren Vorschriften der Gesetze, oder auf Vertrag, verjährtem Herkommen und rechtskräf- Fnsneunt- 
cigen Entscheidungen. 
Frohndiensten: 
Gesetzliche Oienstbeßugnisse, oder solche, welche jedem Ritterguesbesiber schon nach den Gelet, e- 
Gesetzen, und ohne daß es einer andern Erwerbungsart bedürfe, gegen selne Gurs- und Ge= hrtes Her- 
Drichts-Unterthanen zustehen, sind nur: das Befugniß, Baudienste zu fordern, das Vor-kommen, 
zugsrecht bei dem Ermiethen der dienenden Unterchanenkinder, und das Reche, die Bewa- nechtatiee 
chung der Rirtersitze zu verlangen. dungen. 
Die Berechtigung zu allen andern Frohnen und Diensten muß auf eine der übrigen 
oben angegebenen Arten besonders erworben worden seyn. 
Gesetzsammlung 1830. 
( 26)
	        
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