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und ist sie in diesem Falle nicht berechtige, den Spann-Baufröhnern anzusinnen, daß holt vortüglich
sie aus fremden entferntern Waldungen das Bauholz anfahren, zu holen ist.
., (50.
Die Herrschafe muß überhaupk auch alle andre Baumaterialien, die auf ihrem Gute Bestimmung
in brauchbarer guter Beschaffenheit erzeugt werden, zuvörderst zum Bauen verwenden, des Orts, wo-
wegen derer aber, die sie anderwärts erkaufen muß, den nächsten Erbolungsort wählen, ber die Vauma
wo dieselben in gleicher Güce und für denselben Preis, als an eneferntern Orten, zu haupt anzufah-
haben sind. ren sind.
F. 51.
Die geseßlichen Spann = Baufrohnen sind von den Fröhnern auf eine weikere Enk-Weite des Er-
sernung, als zwei Meilen vom Abladeplate gerechnet, nicht zu erfordern. Doch kön= holungsorts.
nen sich die Fröhner auch etwas weiter zu fahren niche entbrechen, wenn sie nur an dem-
selben Tage auf den Abladeplatz zurückkommen können.
*
. 52.
Gesebliche Hand -Baudienste erstrecken sich nur auf die bei wirklichen Bauen und Hand-Bau-
Reparaturen unmittelbar vorfallenden Verrichtungen, nämlich auf die Abräumung des Dienkenenh,
Bauplatzes und das Beiseiteschaffen der abgerissenen Baumaterialien, auf den ihnen hiezu tungen sih #ol-
angewiesenen, jedoch, so viel tbunlich, allemal in der nächsten Umgebung zu wählenden che erttrecken,
Platz, und auf die Hawlangerdienste, so weit sie ohne handwerksmäßige Kenntniß ver- Wi
richtet werden können, also z. B. niche auf das Abreißen und Aberagen der Gebäude, *
auf das Ausräumen, auf das Seceinbrechen und Grabenmachen.
Das Grundgraben aber, weil es zum Aufführen eines neuen Gebäudes unumgänglich
erforderlich ist, soll im zweifelhaften Falle zu den Hand-Baudiensten gerechnet werden;
jedoch mit der Einschränkung, daß Unserer Landesregierung auch hiebei gegen ekwanige
Bedruckungen billige Ermäßigung und, nach Befinden, die Verabreichung von Kost oder
andre Gegenleistungen eintreten zu lassen, gestattet seyn soll.
F. 53.
Zu Hand-Baudiensten kann jeder Hand- Baufröhner nur drei Tage in der Ausnahmeiten
Woche geboten werden. Im Uibrigen können alle und jede Baudienste, die Handfrohnen von Bandien=
ebenfalls mic eingeschlossen, nicht an den Tagen, wenn die Fröhner zu den §. 29 er-
wähnten Miliz= und andern zu öffentlichem Behuf erforderlichen Diensten, oder zu ordent-
lichen Frohntagen geboten worden, insofern nicht der Frohnrag zugleich mie verdient wird,
verlangt werden, und es finden wegen des Zusammentreffens der herrschaftlichen Bau-
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