Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

2 1 8 4 1. 
II. Bekantmaehung 
des Fürstl. Geheimen-Raths-Collegium vom 30. December 1810, 
den Beitritt der Herzogl. Anhaltischen, Fürstl. Waldeck'schen und Groß- 
herzogl. Oldenburg'schen Negierungen zur allgemeinen Münzronvention 
vom 80. Juli 1888 betreffend. 
Nachdem sowohl die drei Herzoglich Anhaltischen Regierungen mit ihren 
sämmtlichen Ländern und die Fürstlich Waldecksche Regierung für das Für- 
stenthum Waldeck der allgemeinen Müng-Convention q. q. Dreoden, den 
30. Juli 1338, und nicht minder unter Annahme des 11 Thalerfußes zum 
ausschließlichen serneren Landes-Münzfuße, der gleichzeitigen besondern proto- 
kollarischen Uebereinkunft der zu diesem Münzfuße sich bekennenden Staaten 
(rergl. Gesebsammlung 1810 St. 1. Nr. U. S. 2 ff.) als auch die Groß- 
berzoglich Oldenburgische Regierung rücksichtlich des Fürstenthums Birkenfeld 
unter Annahme des 244 fl. Fußes zum ausschließlichen ferneren Landes-Münz- 
fuße der vorerwähnten allgemeinen Münz-Convention beigetreten sind., so wird 
solches mit dem Bemerken andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß 
auf die von den obengenannten Regierungen ausgeprägten Curantmünzen die 
Bestimmung im §5. 1. der Bekanntmachung vom 9. d. M., dicjenigen Mün- 
zen betreffend, die vom 1. Jan. 1841 an bei den Fürstlichen Cassen angenom- 
men und ausgegeben werden können (Gesetzsammlung 1810 St. 11. Nr. XI.Ul. 
S. 208.) Anwendung findet. 
Rudolstadt, den 30. Dechr. 1810. 
Fürstl. Schwarzburg. Geheime-Raths-Collegium. 
gez. Witleben.
	        
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