Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfter Jahrgang. 1844. (5)

Getetzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
  
r Stück vom 2 1844. 
  
M W. Verordnung 
der Fürstl. Regierung vom 21. Mai 1844, die wegen möglichster Verhütung 
des Ausbruches und der weitern Verbreitung ansteckender Krankbeiten, namenk- 
lich der Maul= und Klauenseuche unter dem Viehe zu ergreifenden 
Maaßregeln betreffend. 
Zu möglichster Verhütung des Ausbruchs und der weitern Verbreitung an- 
steckender Krankheiten, namentlich der Maul= und Klauenseuche unter dem Viehe 
wird hiermit Folgendes verordnet: 
1) Wer mit Mauls oder Klauenseuche oder einer andern anfteckenden Krank- 
# 
helr behafrete vver in solcher Weise erst krank gewesene Thiere auf die 
Viehmärkte bringt, wird mit einer Geldstrafe von fünf bis zwanzig 
Gulden oder verhältnißmäßiger Gefängniß. Srafe belegt; namentlich ha- 
ben Schweinehändler, welche mehrere Klauenkranke in ihrer Heerde ha- 
ben, den höchsten Satz der angegebenen Strafe zu zahlen resp. zu 
verbüßen. « 
Händler dürfen mit ansländischen Schweinen, Schaafen und Ziegen, 
außerhalb der Viehmärkte, in den Monaten Mai bis und mit October 
und in Bezug auf Schaafe das ganze Jahr hindurch, keinen Handel in 
einem Orte der Oberherrschaft betreiben, wenn nicht der daselbst woh- 
nende approbirte Thierarzt oder in Ermangelung dessen ein von Amts- 
wegen dazu bestellter sachkundiger Mann ein Zeugniß über den guten 
Gesundheitszustand des zu verkaufenden Viehes ausgestellt hat. Ein 
selches Zeugniß ist nur zwei Tage gültig und muß, wenn es nicht vom 
Landthierarzte ausgestellt und mit seinem Siegel versehen ist, von dem 
betreffenden Ortsvorstande unter Beidruckung des Gemeinde-Siegels 
beglaubigt sein. 
Fürstl. Schw. Rudeist. Gesetzamml. V. 5
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.