Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

Geletzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
FechoStüch vom Jahr 1849. 
  
— 
XVIII. Jagd-Seraf-Gesetz 
vom 20. April 1849. 
Wir Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg u. s. w. thun hier- 
mit kund und zu wissen: 
Nachdem der jetzt versammelte Landtag sich gegen die Annahme des einer noch- 
maligen Revision unterstellten, dem Landtage des Jahres 1835 bereits vorgelegten 
Entwurfs des Criminalgesetzbuchs entschieden hat, in welchem auch mehrere zum 
Schutz der Jagd dienliche Strafbestimmungen enthalten waren; so haben Wir für 
nsthig erachtet, noch vor dem Erlaß ded für das Fürstenthum und die Nachbar. 
stagten in Aussicht gekommenen gemei ie B 
gen des Jagdgesetzes vom 4. Decbr. vorigen Jahres gegen Zuwiderhandlungen 
durch Strafandrohungen zu sichern und die sonstigen auf die Jagd und den Vogel- 
fang bezüglichen Strafbestimmungen nach deren Durchsicht in ein Gesetz zusammen- 
stellen zu lassen. 
Wir verordnen vaher auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Beirath und 
Zustimmung des Landtags, wie folgt: 
  
8. 1. 
Des Jagdfrevels macht sich derjenige schuldig, welcher in einem Jagdbezirke, 
woer nicht zu jagen berechtigt ist, (Jagdgesetz s. 4. ö. 6. 21. v.) oder sonst wider- 
rechtlich (Jagdgesetz §. 7. und 8.) entweder « 
1) die Jagd ausuͤbt oder 
2) in anderer Weise ein zu der Gattung de5 Wildes gehörendes Thier erlegt oder 
einfängt und dasselbe an sich *ie oder außer dem Falle der persönlichen 
Nothweht erlegt oder verletzt, o 
3) zum Fangen des Wildes htne stellt, Fallen aufrichtet oder ähnliche Vor- 
kehrungen trifft, 
Fürstl. Schw. Hiudolstärt. Gesetsamou. XI. 11
	        
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