so 1853.
RNegulati
über die Prüfungen, die Ausbildung und die Beschäftigung der Rechts-Candi-
daten, Arcessisten und Auditoren.
lI. Die erste Prüfung betreffend.
J. 1.
Die Prüfungen der Rechts. Candidaten finden Statt, sobald sich eint an-
gemessene Zahl von Candidaten gemeldet hat.
8. 2.
Diejenigen, welche zu diesen Pruͤfungen zugelassen zu werden wuͤnschen,
haben sich unter Ueberreichung
1) des Abgangszeugnisses des betreffenden Gymnasiums;
2) der Jeugnisse über rihr sittliches Verhalten seit Abgana von dem Gymnasium
3) über ihres itdem gef ssD Auobildung, namentlich über
die auf Universit hörten Lehrvortr wobei, was insbesondere die fach-
wissenschaftlichen Vorträge betrifft. zectrl. werden muß, daß wenigstens
#a) juristische Encyklopädie und Methodolo
b) Naturrecht (Rechts-Pphilosophie);
„D) Geschichte und Institutionen deS römischen Rechtes;
d) Pandekten mit Einschluß des Familien= und Familiengüter-Rechtes
und des Erbrechtesz;
e) deutsche Rechtsgeschichte;
!I10 deutsches Privat-Recht mit Einschluß des Handelsrechtes, sowie des
Lehnrechtes;
9) Kirchenrechtz
h) deutsches Staatsrecht;
i) Kriminal-Recht und Kriminal, Prozeß;
k) Civil-Prozeß;
1) Eivil-Prozeß-Praktikum;
m) Relatorium
gehört worden siod;
4) einer in deutscher Sprache verfaßten kurzen Darstellung ihrer persönlichen
Verhaltnisse und ihres Bildungsganges
bei dem Appellations-Gerichte anzumelden.