Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

so 1853. 
RNegulati 
über die Prüfungen, die Ausbildung und die Beschäftigung der Rechts-Candi- 
daten, Arcessisten und Auditoren. 
lI. Die erste Prüfung betreffend. 
J. 1. 
Die Prüfungen der Rechts. Candidaten finden Statt, sobald sich eint an- 
gemessene Zahl von Candidaten gemeldet hat. 
8. 2. 
Diejenigen, welche zu diesen Pruͤfungen zugelassen zu werden wuͤnschen, 
haben sich unter Ueberreichung 
1) des Abgangszeugnisses des betreffenden Gymnasiums; 
2) der Jeugnisse über rihr sittliches Verhalten seit Abgana von dem Gymnasium 
3) über ihres itdem gef ssD Auobildung, namentlich über 
die auf Universit hörten Lehrvortr wobei, was insbesondere die fach- 
wissenschaftlichen Vorträge betrifft. zectrl. werden muß, daß wenigstens 
#a) juristische Encyklopädie und Methodolo 
b) Naturrecht (Rechts-Pphilosophie); 
„D) Geschichte und Institutionen deS römischen Rechtes; 
d) Pandekten mit Einschluß des Familien= und Familiengüter-Rechtes 
und des Erbrechtesz; 
e) deutsche Rechtsgeschichte; 
!I10 deutsches Privat-Recht mit Einschluß des Handelsrechtes, sowie des 
Lehnrechtes; 
9) Kirchenrechtz 
h) deutsches Staatsrecht; 
i) Kriminal-Recht und Kriminal, Prozeß; 
k) Civil-Prozeß; 
1) Eivil-Prozeß-Praktikum; 
m) Relatorium 
gehört worden siod; 
4) einer in deutscher Sprache verfaßten kurzen Darstellung ihrer persönlichen 
Verhaltnisse und ihres Bildungsganges 
bei dem Appellations-Gerichte anzumelden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.