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früher klagbar gemachter, aber erst nach jenem Zeitpunkte in rechtliche Gewiß-
heit gesetzter Gegenauspruch zustehe, welcher zur Compensation mit dem Streit-
gegenstande sich eignet.
8. 13.
Gegen die Art und Weise, wie die Vollstreckung angedroht worden ist (modus
Cxeculionis), bann der Verpflichtete nur insofern Ausstellungen machen, als das Gericht
dabei vom Inhalte des Erkenntnisses oder Vergleiches abgewichen ist, oder gegen aus-
drückliche Vorschriften dieser Executions-Ordnung gefehlt hat.
S. 14.
Die erhobenen Einwendungen werden vom Gericht geprüft. Erscheinen dieselben
als unzulässig, so werden sie sofort venworfen, der Schuldner wird hiervon benachrichtigt
und mit der Hülfsvollstreckung selbst weiter vorgeschritten.
S. 15.
Erscheint der erhobene Einwand nicht als sofort verwerflich, so werden beide Theile
(der Executionssucher unter abschriftlicher Mittheilung der vom Gegner erhobenen Ein-
wendungen, sowie der von demselben beigebrachten Urkunden) zu einem auf höchstens
14 Tage hinaus anzuberaumenden Verhörstermine schriftlich vorgeladen.
Dabei werden für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung folgende Rechtsnach-
theile angedroht:
1) dem Executionssucher, daß das Thatsächliche der Einwendungen für zugestanden
und die beigebrachten Urkunden für anerkannt zu achten seien;
2) dem Gegner, daß seine Einwendungen keine Berücksichtigung finden würden.
In dem Termine ist jede Parthei mit ihren Behauptungen zu hören, aber auch über
die Anerkennung der vom Gegner vorgelegten Urkunden sich zu erklären verbunden und
im Fall der Ableugnung von Privaturkunden zur sofortigen Leistung des Difessions-
eides anzuhalten.
Wird eine solche Erklärung oder eine eidliche Ableugnung verweigert, so gilt die
Urkunde für anerkannt. Nach Beendigung der Verhandlung hat das Gericht über den
Grund und die Wirkung des erörterten Einwandes sofort im Termine zu entscheiden und
diese Entscheidung den Parteien zu eröffnen.
Nur ausnahmsweise kann die Entscheidung und die Eröffnung derselben acht Tage
hinausgeschoben werden.
Werdendie erhobenen Einwendungen durch die richterliche zausheidme für begrün-
Fürnt. Schw. Rudolsl. Mur XV.