Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

246 1854. 
8. 15. 
Statt des Art. 45. 
Die Beamten der Staatsanwaltschaft vertreten, ein jeder in dem ihm zugewiesenen 
Geschäftskreise, den durch das vorgekommene Verbrechen verletzten Staat. Sie haben 
bei allen zu ihrer Kenntniß kommenden Verbrechen, welche nicht bloß auf Antrag eines 
Betheiligten untersucht werden, amkshalber dafür zu sorgen, daß dieselben untersucht und 
bestraft werden, zugleich aber auch zu wachen, daß Niemand schuldlos verfolgt werde. 
Sie haben darauf zu sehen, daß die Untersuchung den gesetzmäßigen Gang einhalte und 
alle erforderlichen Mittel benutzt werden. Sie haben das Recht, auch im Intetesh e des 
Angeklagten Rechtsmittel einzulegen. 
Die Staatsanwaltschaft ist besugt, alle ihr erforderlich scheinenden Mnträge zu stel- 
len,, welche auf die Vorbereitung, Einleitung und Führung einer Untersuchung, auf die 
gerichtlichen Verfügungen und Beschlüsse in derselben, Bezug haben. Anträge stellt sie 
schriftlich oder mündlich. In gleicher Weise giebt sie Erklärungen über Anträge und 
Beschwerden des Angeschuldigten oder anderer Personen und über Anfragen des Ge- 
richts ab. Den Berathungen eines Gerichts über Gegenstände, bei denen die amtliche 
Thätigkeit der Staatsamwaltschaft eintritt, mit Ausnahme der bei einer Hauptverhand- 
lung und in der Rechtsmittel-Instanz nach vorgängiger mündlicher Verhandlung vor- 
kommenden Berathungen, kann der zuständige Beamte der Staatsanwaltschaft beiwoh- 
nen; vor der Abstimmung hater sich zu entfernen. 
Nimmt die Staatsanwaltschaft Unregelmäßigkeiten oder Verzögerungen wahr, so 
hat sie auf geeignete Weise deren Abstellung zu veranlassen und erforderlichen Falles 
dem Ober-Staatsanwalte Anzeige zu machen, damit dieser weitere Schritte bei dem 
Appellations-Gerichte lhun könne. 
Die Beamten der Staatsanwaltschaft konnen innerhalb ihres Geschäftskreises von 
den Gerichten jeder Zeit Einsicht oder Mittheilung der Acten begehren, ohne daß jedoch 
das Strasverfahren dadurch aufgehalten werden darf. 
8. 16. 
Zu Art. 69. 
Ueber die gulãsigteit einer Ablehnung von Mitgliedern des Kreisgerichts, des 
Appellations-Gerichts und des Gerichtshofes eines Geschwornengerichts entscheidet das- 
jenige Collegium, dessen Mitglieder abgelehnt werden, mit Ausschluß der Abgelehnten 
selbst, sofern nur drei simmfähige, nicht abgelehnte Mitglieder zur Beschlußfassung übrig
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.