Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

1855. 35 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Icchstes Stüch vom Jahrr 1855. 
  
F VIII. Gesetz, 
die Bergzehnt-Armuthorasse betr., v. 9. Februar 1855. 
Wir Friedrich Gänther, von Gottes Guaden, Fürst zu Schwarzburg k 
verordnen unter Zustimmung des getreuen Landtags, wie folgt: 
Zur nothwendigen Erhaltung der zur Unterstühung hulscbedirsige Berggebörigen 
und deren Hi sse sind außer den mit Unserer 
Genehmigung von unserer vomnaligen Cammer nach dem Publicandum vom 21. Jan. 
1840 (Wochenblatt 1840 Nr. 5) und vom 6. April 1841 (Frankenhäuser Intelligenz- 
blakt Nr. 17) zu diesem Zwecke eingeführten Gebühren vom Tage der Publication des 
hegenwärtigen Gesetzes an folgende Abgaben an diese Casse zu leisten: 
Von den Torsgrͤbereien ebenso wie von den übrigen Gräbereien und Steinbrüchen 
jährlich . 4Xk.3hllr-ngk.3Pf. 
Bei der Bestͤligunge einer Muthung 
von einer Fundgrube und zwei Maaßen 35 Xr. — Hllt. — 10 Sgr. -Pf. 
Von jeder Fundgrube meht .. 17er. 4 Hllr. — 5 Sgr. — Pf. 
Von jeder Maaße mnehrn ... 38Kr. 4 Hllr. — 1 Sgr. —f. 
Bei jeder Confirmation eines im 
Bergeigenthum bekreffenden Brsitzverän= 
derungs-Documentes, wenn der Kauf- 
bezüglich Taxwerth bis 87 F. z0 Xr.— 
50 Thlr. beträgt 9 kr. -Hllr. bezügl. 2 Sgr. 6 Pf. 
Wenn er mehr als 87 F 30 Xr. 
= 50 Thrr. bis 175 Fl. = 100 Thrr. 
einschließlich beträgt... 52 kr. 1 Hur. — 15 Sgr. M. 
Fürlll. Schwarzb. Audolsl. Gesrusmml. 3 v 
Ueiiteen in Rudolstadt, den 21. Februar 1855.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.