Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

1856. 97 
XIV. Ministerial Bekanntmachung 
vom 8. Februar 1856, die Zulassimg des Fürstl. Schwarzburg-Sondershausen- 
schen Staatspapiergeldes im hiesigen Fürstenthume betreffend. 
Herenissimus haben gnädigst beschlossen, daß außer dem in §. 3 der Verordnung 
vom 25. v. M. (Gesetz-Samml. 1856 S. 93) bezeichneten fremden Staatspapiergelde 
das Staatspapiergeld des Fürstenthums Schwarzburg. Sondershausen von dem in den 
S§. 1 und 2 der erwähnten Verordnung enthaltenen Verbote bis auf Weiteres aus- 
geschlossen sein soll, was zur Nachachtung anmit öffentlich bekannt gemacht wird. 
Rudolstadt, den 8. Februar 1855. 
Fürstlich Schwaorzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
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