Full text: Abhandlungen aus dem Staats- und Verwaltungsrecht. 32. Heft Die Landtage. (32)

12 Einleitung 
blatt, und nicht aus dem rednerischen Turnier der Volksvertreter. 
Im Parallelogramm der gesetzbildenden Kräfte ist die aus ihnen 
resultierende Diagonale, genannt Gesetzesbefehl, — sei er selbst 
unklar — eine brauchbarere Richtschnur zur Erkenntnis der 
Rechtslage, als die auseinanderstrebenden Gestaltungskräfte, wie 
sie in der Debatte hin- und herwogen. „Die staatsrechtliche 
Monographie auf dem pusitiven Rechtsgebiete hat also lediglich 
die Staatsverfassung selbst als Voraussetzung und Kriterium“ }). 
Wohl kaum bedarf es der Erwähnung, dass das ausführliche 
Eingehen auf Parlamentsverhandlungen nicht etwa deshalb be- 
denklich ist, weil dadurch parteipolitische Erwägungen in die 
Erörterung hineingezogen würden; denn die Forderung des Tages 
ist verschieden, und eine Massregel, die heute den Rechtsparteien 
dient, fördert morgen die Bestrebungen der Linken. Die Partei- 
politik mag dem Historiker sehr wesentlich sein, für den Juristen 
ist sie von geringem Belang. 
Allerdings wird eine Art politischer Auffassung in Fragen 
des Staatsrechts letzten Endes stets eine gewisse Rolle spielen; 
doch ist dies keine Parteipolitik, sondern Sache der Auslegung 
dessen, was man als Grundprinzip einer Verfassung anspricht 
und was man als Richtung ihrer Weiterentwicklung vorgezeichnet 
sieht und damit für wünschenswert erachtet. Für Fragen des 
Reichsstaatsrechts konkret gesprochen bedeutet dies, ob man 
Unitarier oder Föderalist ist. Die Frage, ob eine Möglichkeit be- 
steht für eine Einflussnahme der Einzellandtage auf die Instruk- 
tion der Bundesratsbevollmächtigten, wird von einem extremen 
Unitarier schwerlich bejaht werden. 
Denn ob die rechtliche Möglichkeit einer erweiterten Beteili- 
gung der einzelstaatlichen Faktoren am Gesamtstaatsleben jemals 
aktuell werden wird, ist eine Sonderfrage des Gegensatzes zwischen 
den beiden Prinzipien, die die Reichsverfassung durchziehen, näm- 
lich zwischen Unitarismus und Föderalismus, den Triepel?) mit 
den Worten karakterisiert: „So lange Deutschland ein Bundes- 
staat bleibt, wird der Gegensatz unitarischer und föderalistischer 
1) Mechelin 8. 4: „Den statsrättsliga monografien pa det positiva 
rättsomradet har saledes endast sjelfva statsförfattningen till förutsättning 
och kriterium.“ 
2) 8. 1l.