12 Einleitung
blatt, und nicht aus dem rednerischen Turnier der Volksvertreter.
Im Parallelogramm der gesetzbildenden Kräfte ist die aus ihnen
resultierende Diagonale, genannt Gesetzesbefehl, — sei er selbst
unklar — eine brauchbarere Richtschnur zur Erkenntnis der
Rechtslage, als die auseinanderstrebenden Gestaltungskräfte, wie
sie in der Debatte hin- und herwogen. „Die staatsrechtliche
Monographie auf dem pusitiven Rechtsgebiete hat also lediglich
die Staatsverfassung selbst als Voraussetzung und Kriterium“ }).
Wohl kaum bedarf es der Erwähnung, dass das ausführliche
Eingehen auf Parlamentsverhandlungen nicht etwa deshalb be-
denklich ist, weil dadurch parteipolitische Erwägungen in die
Erörterung hineingezogen würden; denn die Forderung des Tages
ist verschieden, und eine Massregel, die heute den Rechtsparteien
dient, fördert morgen die Bestrebungen der Linken. Die Partei-
politik mag dem Historiker sehr wesentlich sein, für den Juristen
ist sie von geringem Belang.
Allerdings wird eine Art politischer Auffassung in Fragen
des Staatsrechts letzten Endes stets eine gewisse Rolle spielen;
doch ist dies keine Parteipolitik, sondern Sache der Auslegung
dessen, was man als Grundprinzip einer Verfassung anspricht
und was man als Richtung ihrer Weiterentwicklung vorgezeichnet
sieht und damit für wünschenswert erachtet. Für Fragen des
Reichsstaatsrechts konkret gesprochen bedeutet dies, ob man
Unitarier oder Föderalist ist. Die Frage, ob eine Möglichkeit be-
steht für eine Einflussnahme der Einzellandtage auf die Instruk-
tion der Bundesratsbevollmächtigten, wird von einem extremen
Unitarier schwerlich bejaht werden.
Denn ob die rechtliche Möglichkeit einer erweiterten Beteili-
gung der einzelstaatlichen Faktoren am Gesamtstaatsleben jemals
aktuell werden wird, ist eine Sonderfrage des Gegensatzes zwischen
den beiden Prinzipien, die die Reichsverfassung durchziehen, näm-
lich zwischen Unitarismus und Föderalismus, den Triepel?) mit
den Worten karakterisiert: „So lange Deutschland ein Bundes-
staat bleibt, wird der Gegensatz unitarischer und föderalistischer
1) Mechelin 8. 4: „Den statsrättsliga monografien pa det positiva
rättsomradet har saledes endast sjelfva statsförfattningen till förutsättning
och kriterium.“
2) 8. 1l.