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VII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 8. Jannar 1856, die zollamtliche Behandlung der mit der Fahrpost
über die Grenzen des Gesammt-Jollvereinsgebiets eingehenden Waaren betr.
Mit Höchster Genehmigung Sr. Durchlaucht des Fürsten wird die im S. 1 des
Regulativs wegen der zollamtlichen Behandlung der über die Grenzen des Gebiets des
Gesammt= Zollvereins mit der Fahrpost eingehenden Waaren enthaltene Bestimmung,
wonach derjenige, welcher zollpflichtige, nach dem Vereinsgebiele bestimmte Waaren,
über 4 Loth schwer, im Auslande vewackt, zur Post gibt, dem Poststücke eine
Declaration beizufügen verpflichtet ist, dahin abgeändert, daß diese Verpflichtung eintritt,
sobald das Gewicht des aufgegebenen Poststücks 3 Loth Zollgewicht oder mehr
beträgt.
Rudolstadt, den 8. Januar 1856.
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm,
Abtheilung der Finanzen.
Th. Schwart.
il 5 "1 A. Koch.
X& VIII. Verordnung
vom 18. Januar 1856, die Abänderung der Verordnung vom 10. December
1852 (Ges.-Samml. 1852, S. 251 ff.) über das Sportelcassen-Rechnungs-
wesen betreffend.
Nachdem rücksichtlich des Sportelcassen-Rechnungswesens bei den Fürstlichen Justiz-
behörden einige Modificationen der Verordnung vom 10. December 1852 (Ges. Samml.
1852, S. 251 ff. wünschenswerth erschienen sind, so wird Folgendes zur Nachachtung
für jene Stellen hiermit verordnet:
S. 1.
lZu S. 3.] Die Aufstellung von Verzeichnissen über die wegen nokorischen Unver-
mögens der Debenten außer Ansatz gelassenen Kosten unterbleibt fortan und es kommt
somit alin. 3 des §. 3 der Verordnung vom 10. December 1852 in Wegfall.