Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

70 185 6. 
VII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 8. Jannar 1856, die zollamtliche Behandlung der mit der Fahrpost 
über die Grenzen des Gesammt-Jollvereinsgebiets eingehenden Waaren betr. 
Mit Höchster Genehmigung Sr. Durchlaucht des Fürsten wird die im S. 1 des 
Regulativs wegen der zollamtlichen Behandlung der über die Grenzen des Gebiets des 
Gesammt= Zollvereins mit der Fahrpost eingehenden Waaren enthaltene Bestimmung, 
wonach derjenige, welcher zollpflichtige, nach dem Vereinsgebiele bestimmte Waaren, 
über 4 Loth schwer, im Auslande vewackt, zur Post gibt, dem Poststücke eine 
Declaration beizufügen verpflichtet ist, dahin abgeändert, daß diese Verpflichtung eintritt, 
sobald das Gewicht des aufgegebenen Poststücks 3 Loth Zollgewicht oder mehr 
beträgt. 
Rudolstadt, den 8. Januar 1856. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm, 
Abtheilung der Finanzen. 
Th. Schwart. 
il 5 "1 A. Koch. 
  
X& VIII. Verordnung 
vom 18. Januar 1856, die Abänderung der Verordnung vom 10. December 
1852 (Ges.-Samml. 1852, S. 251 ff.) über das Sportelcassen-Rechnungs- 
wesen betreffend. 
Nachdem rücksichtlich des Sportelcassen-Rechnungswesens bei den Fürstlichen Justiz- 
behörden einige Modificationen der Verordnung vom 10. December 1852 (Ges. Samml. 
1852, S. 251 ff. wünschenswerth erschienen sind, so wird Folgendes zur Nachachtung 
für jene Stellen hiermit verordnet: 
S. 1. 
lZu S. 3.] Die Aufstellung von Verzeichnissen über die wegen nokorischen Unver- 
mögens der Debenten außer Ansatz gelassenen Kosten unterbleibt fortan und es kommt 
somit alin. 3 des §. 3 der Verordnung vom 10. December 1852 in Wegfall.
	        
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