Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achzehnter Jahrgang. 1857. (18)

22 1857. 
XVII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 24. April 1857, dat zwischen Preußen und den übrigen Staaten des 
Joll= und Handels-Vereius eincrseits und der freien Hansestadt Bremen anderer- 
seito abgeschlossene Uebereinkommen hinsichtlich der Besteuerung der 
beiderseitigen Handelereisenden betreffend. 
Mit Beziehung auf die Artikel 0 und 13 des unterm 25. Juli 1856 zur öffentli- 
chen A##ntuiß gebrachten Vertrags zwischen Preußen und den übrigen Staaten des deut. 
chen Zoll. und Handels Vereins einerseite und der freien Hansestadt Bremen anderer- 
seits iegen sen der gegenseirigen Verkebr#verhällnisse (Ges. Saml. von 
1856, Seire 267 fl.) wird hierdurch Folgendes zur Nachricht bekannt gema 
K diejenigen Fabrikanten und (vewerbetreibenden aus dem Bremischen ere oder 
Reisende solcher Fabrikamen und (Vewerbetreibenden, welche im hiesigen Fürstenthume 
blos für die von ihnen betriebenen Geschäfte Ankäufe machen vder Bestellungen suchen 
und nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich führen, sind zur (ntri 
tung einer weiteren Abgabe hiersfür nicht verpflichtet, insofern dieselben sich im Besit der 
vereinbarten Legitimationen besinden. Diese sallen von den Bremischen Polizeibehörden 
nach den der Bekanntmmachung vom 16. März 1855, den mit dem mm Belgien 
abgeschlossenen Handrlovertrag betreffend, (Ge. Samml. 105 55. 12) angesügten 
Formularen zub & und B ausgefertigt werden, jedoch am Schlusse statt des Vermerks 
über die Gutuchtung d er gesetzlich bestehenden Steuern und Abgaben die Bescheinigung 
enthalten, daß der Msend (das gedachte Handelchaus, die Pahe Firma) zur Betrei- 
bung des erwähmen (Gewerbes im dortigen Staate berechtigk se 
2 Den inläwiischen Fabrikanten. und #nanensnn, welche im Bremischen 
· lbst durch ib ihre Waaren suchen oder für das 
von ihnen eiriebene Geschaft Ankäufe machen oder W und Messen besuchen wollen, 
sind die zur Erlangung der verabredeten Verkehrserleichterungen im Bremischen Gebiete 
er sorderlichen Legiuimationszengnisse (Gewerbscheine) in der zeither gebräuchlichen Weise 
von den Fürstlichen Landrathsämtern auszustellen. 
Die inländischen Fabrikanten und Gewerbetreibenden werden dabei zugleich darauf 
aufmerksam Femacht, daß durch den Artikel 13 des Vertrags in Beziehung auf etwaige 
Rechte von Jünften, siete Gewerbetreibende vom Verkaufe gewisser Waaren auf Märk- 
ten und Messen auszuschließen, wie solche in Bremen von verschiedenen Zünften in An. 
sprich genommeen werden, eine Aenderung nicht eingetreten ist. 
dolstadt, den 24. April 1957. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
  
 
	        
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