Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

1858. 253 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Iwriundzwanzigstes Slück vom Jahre 1858. 
  
die Verbesserung des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betr., 
vom 12. November 1858. 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg r., 
haben auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen Landtags 
beschlossen, das nachstehende Gesetz zur Verbesserung des Verfahrens in bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeilen zu erlassen, und verordnen über dessen Einführung, was folgt: 
8. 1. 
Das Gesetz tritt mit dem 1. April 1859 in Kraft. 
8. 2. 
In den am 1. April 1859 bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten sind die bis dahin 
gültigen Proceßvorschriften auch ferner maßgebend. Jedoch kommen die Vorschriften 
des neuen Gesetzes für das Beweisverfahren dann zur Anwendung, wenn das Beweis- 
interlocut nach dem 1. April 1859 erlassen wird. 
Auch ist nach den Bestimmungen des neuen Gesetzes die Frage über die Zulässig- 
keit eines Rechtsmittels und das Verfahren in der Rechtsmittelinstanz, sobald das dies- 
sallsige Erkenntniß oder der sonstige richterliche Beschluß nach dem 1. April 1859 
ertheilt worden ist, zu beurtheilen. 4 
Ausgegeben in Rudolstadt den 24. December 1858. 
Fürfll. Schwarzb. Rudolst. Gesetzsamml. XIX. 41
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.