Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundzwanzigster Jahrgang. 1860. (21)

1860. 109 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Gehules Slüch vom Jahre 1860. 
  
. XXIII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 6. November 1860, die Prozes-Vollmachts-Formulare für die Rechts- 
Anwälte betreffend. 
Auf Höchsten Befehl des Durchlauchtigsten Fürsten haben wir in Ausführung der 
in der Gebühren-Taxe für die Rechtsamwälte vom 25. März 1859 (Gesetz-Samml. 
1859, Seite 88) unter )5 3 ertheilten Vorschrist, daß in bürgerlichen Rechtsstreitig- 
keiten nur gedruckte oder lithographirte Vollmachten zulässig sind, ein Prozeß Voll- 
machts-Formular festgestellt und dasselbe sowohl den Gerichten des Landes, wie den 
mit der Ansertigung amtlicher Formulare beauftragten Druck-Anstalten zugeser- 
tigt. Es wirdlhierauf mit dem Bemerken aufmerksam gemacht, dah die Gertchte 
angewiesen sind, andere als die vorgeschriebenen Vollmachts-Formulare ferner nicht 
zuzulassen. 
Rudolstadt, den 6. November 1860. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
Dr. v. Bertrab. 
  
örstl. Schw. . um« 17 
ü#n S. Nndols. Gesetlanm Auogegeben in Rudolstadt den 15. December 1860.
	        
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