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8. 16.
Lehrer, ihrer Erleicht ines Schulvicars bedürfen, haben sich einen
nochen aus 1 der Schulamtscandidaten zu wählen und es bedarf deren Annahme
der Genehmigung des Fürstlichen Consistoriums. Die dem Schulvicar zu gewährende
Vergütung ist Sache des Lehrers, welcher ihn annimmt.
8. 17.
Hülfslehrer werden von dem Fürsllichen Consistorium aus der Reihe der
Schulamtscandidaten oder Seminaristen ernannt, sobald Krankheit eines Lehrers,
Vacanzen oder andere Umstände eine zeitweise Hülfsleistung oder Stellvertretung
nöthig machen.
Die den Hülfslehrern zu gewährende Vergütung wird von dem Fürstlichen Con-
sistorium nach den Umständen festgesetzt.
Die Präceptoren werden von dem Fürstlichen Consistorium ohne Mitwirkung
der Gemeinden und zwar so viel als thunlich aus der Zahl der Schulamtscandivaten
ernannt.
4 8. 19.
Das jährliche Diensteinkommen eines Lehrers
A. auf dem Lande einschliehlich der Stadt Teuchel soll
1) bei einer Schulkinderzahl von durchschnittlich mehr als 70 nicht unter 350 Fl.,
2) bei einer Schulkinderzahl von 35 bis 70 nicht unter 300 und
3) bei einer Schulkinderzahl von weniger als 35 nicht unter 250 Fl. betragen.
B. In den Städten Stadtilm, Königsee, Blankenburg, Leutenberg und Schlot-
heim soll das Diensteinkommen der ersten Lehrer (Rectoren) mindestens 450 Fl., das
lut übrigen mindestens 400 Fl. und das der Elementarlehrer mindestens 275 Fl.
ctragen.
C. In den Städten Rudolstadt und Frankenhausen soll das Diensteinkommen der
ersten Lehrer nicht unter 600 Fl., das der übrigen Lehrer nicht unter 500 Fl. und
das der Elementarlehrer nicht unter 350 Fl. betragen.
Die Präceptorstellen sind wenn möglich und namentlich da, wo die Schulkinder-
zahl 20 übersteigt, in ordentliche Schulstellen umzuwandeln.
20.
Einem Lehrer · Substituten muß einchuehlich derjenigen Quote des Diensteinkom-
mens der Stelle, welche der emeritirte Lehrer bei seiner Pensionirung verliert, ein