100 1866.
Insbesondere wird denjenigen Audikoren, welche sich für eine Austellung im
höhern Verwaltungsdienste oder für den sachwalterlichen Beruf weiter auszubilden
wünschen, Gelegenheit hierzu durch. Beschäftigung bei einer Verwaltungsbehörde, be-
züglich durch Beurlaubung auf die Expedition eines Rechtsanwaltes gegeben werden.
6 8. 25.
Die Bestimmungen des vorigen Paragraphen finden auch nach Maßgabe der
vorhandenen Qualification analoge Anwendung auf diejenigen Atcessisten, welche ihren
zweijährigen Ausbildungs- Cursus (5. 13) vollendet, jedoch die zweite Prüsung nicht
bestanden haben.
Oeffentliche Vertheidigungen sind den Aceessisten nur ausnahmsweise und unter
besonderer Erlaubniß gestattet und ist diese Erlaubniß, soweit in zweiter Instanz an
das Appellations-Gericht gelangende oder vor den Geschwornengerichten zu verhau-
delnde Untersuchungen in Frage stehen, von dem Präsidenten des Appellations-Ge-
richts und, soweit es sich um Untersuchungen handelt, welche vor den Kreisgerichten
in erster oder zweiter Instanz oder vor den Einzelrichtern anhänaig sind, von dem
Directorium des betreffenden Kreisgerichts zu ertheilen.
S. 26.
Dem Ministerium bleibt vorbehalten, in einzelnen besonders gearteten Fällen
Abweichungen von den Vorschriften dieses Regulativs zu gestatten, beziehungsweise
anzuordnen.