Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1866. (27)

100 1866. 
Insbesondere wird denjenigen Audikoren, welche sich für eine Austellung im 
höhern Verwaltungsdienste oder für den sachwalterlichen Beruf weiter auszubilden 
wünschen, Gelegenheit hierzu durch. Beschäftigung bei einer Verwaltungsbehörde, be- 
züglich durch Beurlaubung auf die Expedition eines Rechtsanwaltes gegeben werden. 
6 8. 25. 
Die Bestimmungen des vorigen Paragraphen finden auch nach Maßgabe der 
vorhandenen Qualification analoge Anwendung auf diejenigen Atcessisten, welche ihren 
zweijährigen Ausbildungs- Cursus (5. 13) vollendet, jedoch die zweite Prüsung nicht 
bestanden haben. 
Oeffentliche Vertheidigungen sind den Aceessisten nur ausnahmsweise und unter 
besonderer Erlaubniß gestattet und ist diese Erlaubniß, soweit in zweiter Instanz an 
das Appellations-Gericht gelangende oder vor den Geschwornengerichten zu verhau- 
delnde Untersuchungen in Frage stehen, von dem Präsidenten des Appellations-Ge- 
richts und, soweit es sich um Untersuchungen handelt, welche vor den Kreisgerichten 
in erster oder zweiter Instanz oder vor den Einzelrichtern anhänaig sind, von dem 
Directorium des betreffenden Kreisgerichts zu ertheilen. 
S. 26. 
Dem Ministerium bleibt vorbehalten, in einzelnen besonders gearteten Fällen 
Abweichungen von den Vorschriften dieses Regulativs zu gestatten, beziehungsweise 
anzuordnen.
	        
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