1866. 10
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg= Rudolstadt.
Liebenzehnles Stläch vom Jahre 1866.
NAXXXV. Negulatio
vom 31. August 1866, betreffend die Prüfung und Bestellung der Feld-
messer (Geometer) und der Vermessungs-Revisoren.
Mit Höchster Genehmigung Serenissimt werden im Betreff der Prüfung und
Bestellung der Feldmesser (Geometer) und der Vermessungs-Revisoren nachfolgende
Bestimmungen erlassen:
8. 1.
Die Prüfung der Candidaten der Feldmeßkunst erfolgt durch eine Commission,
deren Mitglieder das Ministerium auf den Vorschlag der Regierung unter Berücksichti-
gung der Bekanntmachung vom 17. August 1866 S. 1 zu ernenmen hat.
8. 2.
Zur Prüfung werden nur solche Personen zugekassen, die sich durch Vorlegung
von Zeugnissen über ihre untadelhaste Führung und den Besih derjenigen Kenntnisse
ausweisen, durch welche die Reife in der 3. Classe des Gymnasiums für den Uebergang
in die 2. Classe, oder für die Reife in der 1. Classe der hiesigen Realschule bedingt wird.
Außerdem muß der Candidat nachweisen, daß er mindestens ein Jahr lang unter einem
oder mehren öffentlich bestellten Feldmessern practisch gearbeitet und mindestens 500
Morgen selbstständig vermessen und 500 Ruthen selbstständig nivellirt habe. Dabei
sind die benutzten Instrumente zu bezeichnen.
Fürstl. Schw. Rudolsl. Gesehsamml. XXVII. 22
Ausgegeben in Rudolstade den 12. Seplember 1606.