Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1866. (27)

1866. 109 
5. 5. 5 
Nach erfolgter Ablieserung der Probearbeit nebst Original prüst die Commissson 
zuvörderst die Richtigkeit und Vollständigkeit der Charte und die Sanberkeit und Güte 
der Zeichnung und registrirt den Befund. 
Bei etwaniger Zurückweisung der Arbeit ist dem Candidaten zu eröffnen, welche 
Ausstellungen sich gefunden baben, und weshalb dle Arbeit nicht als probemähig aner- 
kannt worden sei. 
Wird die Probearbeit als genũgend besunden, so wird zur eigentlichen Prusung 
geschritten. 
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Bei dieser Prüfung ist solgendes Vafahren zu beobachten. 
Zuvörderst hat der Candidat eine nicht grohe aber zweckmäßig gewählte Abtbei- 
lung aus einer Charte unter Aufsicht zu copiren und durch Zeichnungsart und Schrift 
zu beweisen, daß die Probecharte (§. 5) von ihm allein gezeichnet worden sein könne. 
Daß dies auch wirklich geschehen sei, darüber wird seine Versicherung an Eidesstatt nur 
in dem Falle angenommen, daß aus Vergleichung beider Arbeiten kein Zweifel über die 
Richtigkeit einer solchen Versicherung heworgeht. 
Demnächst wird der Candidat geprüft 
1) in der Arithmetik, sowohl in der Rechnung mit abstracten Zahlen, als auch 
mit Maß-, Münz= und Gewichtsorten und Brsichen, in der Decimalrechnung, Aus- 
ziehung der Wurzeln, Lehre von den Verhälknissen, Proportionen und Progressionen 
nebst ihrer ine in der Regeldetri und den 
in der Algebra, einschließlich der sien zneine suadialischer Glei. 
chungen und Uebung im Gebrauche der Logarithmen 
3) in der ebenen Geometrie bei Anwendung der darin enthaltenen Säbe, sowohl 
hinsichtlich ihrer Beweise, als auch der verschiedenen daraus entspringenden Aufgaben; 
4) in der Trigonometrie mit einiger Kenntniß der sphänschen, nicht nur in 
den Gründen der Trigonometrie, sondern auch in ihrer Anwendung um mit Hülfe der 
trigonometrischen Tafeln die Auflösung derjenigen Aufgaben, welche bei Berechnung 
der Figuren, Bestimmung unbekannter Entfernungen aus gegebenen Seiten und Win- 
keln 2c. vorkommen, zu bewirken; 
5) in der Feldertheilungslehre, sowohl nach bestimmten Verhältnissen als auch 
nach der Bonität der Grundstücke, sowie in Verwandlung der Figuren;
	        
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