Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1866. (27)

1866. 
Durch die Bestimmungen der Fristen in n) und b) wird der Fall nicht ausge- 
schlossen, daß die Genehmigung zu einzelnen Betriebsanlagen der Gesellschaft auf Grund 
der Verordnungen der allgemeinen Gewerbegesetze noch vor Ablauf obiger Fristen erlösche. 
I B. 
Die Staatsverwaltung kann die Zulassungserklärung widerrufen: 
Mun) wenn der Heimatstaak der Gesellschaft in der Beobachkung der Gegenseitigkeit 
(Art. 1, lit. ) eine für die hierländigen Gesellschaften nachtheilige Aenderung 
eintreten, oder 
.) wenn die Gesellschaft sich Uebertretungen dieses Gesetzes zu Schulden kommen läßt. 
rtikel X. 
Ueber die Zulassung ausländischer Versicherungsgesellschaften zum Geschäftsbe- 
triebe in Oesterreich wird eine besondere Vorschrift folgen. 
Artikel AXl. 
Die Centralstellen, welche es angeht, sind mit der Vollziehung dieser Verordnung 
beauftragt. · . 
Schönbrunn, am 29. November 1865. 
Franz Joseph m. p. 
Alexander Graf Mensdorff-Pouillo m. p., F. M. L. 
Auf Allerhöchste Anordnung: 
Bernhard Nilter von Mener m. p.
	        
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