1866. 43
Gesetzsammlung
fuͤr das Fuͤrstenthum Schwarzburg- Rudolstadt.
Sscbentes Slön vom Johre 1866.
AX. Verordnung
der Fürstl. Regierung vom 2. März 1866, die selbststäidige Ausführung und
Leitung von Banten betreffend.
Nachdem durch die Bestimmungen der neuen Gewerbegesetzgebung über die selbst-
ständige Ausführung und Leitung von Bauten (Gewerbe-Ordnung vom 8. April 1864
§. 18 und Ausführungs-Verordnung vom 8. Juli 1864 §. 28) eine Abänderung der
Verordnung vom 15. Juli 1839 über das Arbeiten der Maurer= und Zimmergesellen
auf eigene Rechnung — Ges.-Samml. von 1844 S. 55 — nothwendig deworden ist.
so verordnen Wir mit höchster Genehmigung Serenissimi unter Aufhebung jener
Verordnung, was folgt:
8. 1.
Jeder Bauherr oder Bauunternehmer, welcher die gesetzliche Befähigung zur
selbstständigen Ausführung und Leitung von Bauten nicht besihzt, hat, bevor mit der
Ausführung eines Baues begonnen werden darf, für diejenigen Arbeiten, welche zu
den Vemichtungen der Zimmerleute, Maurer, Steinhauer gehören, die Bescheinigung
eines nach F. 28 der Ausführungs-Verordnung vom 8. Juli 1864 zum selbstständigen
Betriebe des betreffenden Handwerks-Berechtigten (eines Meisters),
daß dieser den Bau, oder die bei dem Bau vorkommenden
Arbeiten seines Gewerbes übernommen habe,
der Püzeibehörde des Ortes, wo der Bau ausgeführt werden soll, schriftlich einzureichen.
Einer solchen Bescheinigung bedarf es für jedes der betheiligten Bauhandwerke,
soweit nicht der zugezogene Meister auch die Arbeiten des anderen Gewerkes mit über-
nommen hat.
Fürstl. Schw. Rudolsl. Gesehsamml. XXVII. 8
Ausgegeben in Rudolstadt den 28. März 1866.