Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1866. (27)

1866. sl 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Zwölfles Stück vom Jahre 1866. 
NXXI. Ministerial-Verordnung 
vom 18. Mai 1866, die Ausführung des Gesetzes über die Vertheilung, 
Tragung und Vergütung der Militairlasten vom 27. Mai 1859, 
(Ges.-Sammi. 1859 Seite 115), betreffend. 
Zur Ausführung des Gesetzes über die Vertheilung, Tragung und Vergütung 
der Militairlasten vom 27. Mai 1859, (G.-S. 1859 S. 115), wird mit höchster Ge- 
nehmigung Sereniss#m Folgendes bestimmt: 
8. 1. 
Zur Verpflegung einquartierter Truppen haben die Quarkierwirthe zu gewähren: 
1) für einen General, Oberst oder anderen Stabsoffieier: 
Morgens: Kaffee und Frühstück, Butterbrod nebst Beilage und Liqueur; 
Mittags: Suppe, Gemüse und Fleisch nebst noch einem anderen Gerichte 
und eine Flasche Wein für den General oder Oberst, eine Flasche Bier für 
einen anderen Stabsofficier; 
Abends: Suppe und ein warmes Gericht nebst einer Flasche Bier 
einschließlich des erforderlichen Brodbedarfs; 
2) für einen Hauptmann und einen Subaltern-Officier: 
Morgens: Zum Frühstück Kaffee, Butterbrod und Ligueur; 
Mittags: Suppe, Gemüse und Fleisch nebst einer Flasche Bier; 
Abends: Kalte Fleischspeise nebst einer Flasche Bier 
einschließlich des erforderlichen Brodbedarfs. 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetsamml. AXVII. 16 
Ausgegeben in Rudolstadt den 30. Mai 1866.
	        
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