1866. 83
4) für einen Subaltern Offteier
1 Fl. 18 Kr. bez. — Thlr. 22 Sgr. 6 Pf.
5) für 72— und Gemeine
Kr. 2 Hllr. bez. — Thlr. 7 Sgr. 6 Pf.
Wenn in 2 o . der Preis eines Schesstt Roggen, Rudolstädter
Rathsgemäß, über 9 Fl. und in der Unterherrschaft der Preis eines Prenßischen
Scheffels über 1 Thlr. 13 Sgr. steigt, dann wird auf je volle 1 Fl. be-
züglich 17 Sgr. 6 Pf. darüber die Vergütung der unter 35 5 genannten Mili-
tairpersonen um je 2 Kr. bez. 8 Pf. täglich erhöht.
Bei Berechnung der Roggenpreise werden die monatlichen Durchschnitts-Markt.
preise der Residenz Rudolstadt bezüglich der Stadt Frankenhausen zu Grunde gelegt.
8. 4.
Für Quartier ohne Verpflegung wird gewährt, und zwar:
täglich täglich
in den Monaten Mai bis in den Monaten October,
September einschließlich Nov., Dec., Januar,
Febr., März u. April
(Sommermonate) (Wintermonate)
für das Quartier
1 Generals oder Obersten —— 15Sgr. 1 Fl. 10 Kr. = 20 Sgr.
1 anderen Stabs-Offieiers 35 „ = 10 „ , 52), = 15 „
1 Hauptmanns 244 „ = 7 „ g, 35 „ = 10 „
1 Subaltern-Officiers 177 „ = 5„ —„264, = 74 „
1 Unterofficiers und Gemeinen 21 „ 56. 8Pf. % 34, = 1 „
8. 5 5.
Die Militair · Beamten werden wie diejenigen Ossfiecier= und Unterofficier-Classen
behandelt, denen sie in ihren Rangverhältnissen gleichgestellt sind.
An Stallgeld wird gewährt
täglich 1 Kr. 6 Hllr. = 6 Pf. für jedes Pferd.
Dafür haben g Stalleigenthümer für die nöthigen Laternen zu sorgen. Für
etwaige durch die Militair-Pferde an den Ständen verursachte Schäden wird keine
Entschädigung geleistet.