Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1866. (27)

86 1866. 
AXXIII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 30. Mai 1866, betr. eine Modification bes Mikels 18 des Münzvertrags 
vom 24. Jannar 1857. « 
Nachdem tammtltche amMImzvcktragevomUJamtar1807(GcI-Samml 
1857, S. 25 ff.) betheiligte Regierungen auf Antrag des K. K. Oesterreichischen 
Gouvernements eine Modisication der Bestimmungen im Arlikel 18, Absatz 2 des 
gedachten Münzvertrags, dahin vereinbart haben, daß der Termin, bis zu welchem 
es Oesterreich vorbehalten bleibt, Ducaten in der bisherigen Weise auszuprägen, bis 
zum Schluß des Jahres 1870 verlängert sein soll, so wird dies hierdurch zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht. 
Nudolstadt, den 30. Mai 1866. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
  
. XXIV. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 1. Juni 1866, das Königlich Preußische Verbot der Ausfuhr von 
Getreide, Hen und Stroh nach Oesterreich betreffend. 
Nachdem die Königlich Preußische Regierung unterm 22. v. M. die Ausfuhr von 
Getreide, Heu und Stroh über die Grenze von der Weichsel bei Thorn (diese einge- 
schtossen) bis zur Grenze gegen das Königreich Sachsen bei Seidenberg bis zum 
1. October d. J. verboten hat, so wird dieses Verbot unter Hinweisung darauf, daß 
Uebertretungen desselben auf Grund des Zollkartels vom 11. Mai 1833 auch im hie- 
sigen Fürstenthume zu bestrafen sind, zur Nachachtung hierdurch bekannt gemacht. 
Rndolstadt, den 1. Juni 1866. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm. 
v. Bertrab. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.