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Das Zeitungsbestellgeld wird für denjenigen Zeitraum im Voraus erhoben,
für welchen die Vorausbezahlung für die betrefsende Zeitung rc. erfolgt ist. Die
Zahl der Bestellungen richtet sich danach, wie oft Gelegenheit zur Bestellung vor-
handen ist. Der bei Berechnung des Bestellgeldes sich ergebende Bruchtheil einer
Mark ist eintretendenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts ab-
zurunden.
§S. 33.
Zeit der Bestellung.
I. Die Postbehörde bestimmt, wie oft täglich und in welchen Fristen die
Ortsbriesträger die eingegangenen Briefe u. s. w. zu bestellen, und wie oft die
Landbriefträger Bestellungen nach Orten, an welchen sich Postanstalten nicht be-
finden, zu bewirken haben.
. Die nach dem Verlangen der Absender „durch Eilboten“ zu bestellenden
Gegenstände (5. 21) müssen in allen Fällen, auch wenn sie zur Nachtzeit eintreffen,
ohne Verzug bestellt werden, sofern nicht vom Absender oder Adressaten ein Anderes
ausdrücklich bestimmt ist.
III. Sendungen mit dem Vermerk auf der Adresse: „postlagernd“ werden bei
der Postanstalt des Bestimmungsorts einstweilen aufbewahrt (§. 39 Abs. 1 Punkt 3
und 4) und dem Adressaten behändigt, wenn sich derselbe zur Empfangnahme
meldet und auf Erfordem ausweist.
8. 34.
An wen die Bestellung geschehen muß.
Die Bestellung durch die Postanstalten erfolgt an den Adressaten selbst oder
an dessen Bevollmächtigten. Der Adressat, welcher einen Dritten zur Empfang-
nahme der an ihn zu bestellenden Gegenstände bevollmächtigen will, muß die Voll-
macht schristlich ausstellen und in dieser die Gegenstände genau bezeichnen, zu deren
Empfangnahme der Bevollmächtigte besugt sein soll. Insofern die Landesgesetze
nicht eine besondere Form der Vollmachten vorschreiben, muß die Unterschrift des
Machtgebers unter der Vollmacht, wenn deren Richtigkeit nicht ganz außer Zweifel
steht, von einem Beamten, welcher zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigt
ist, unter Beidrückung desselben, beglaubigt sein. Die Vollmacht muß bei der Post-
anstalt, welche die Bestellung ausführen läßt, niedergelegt werden.