Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

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hängen, beim niedrigsten zulässigen Bufferstande noch mindestens 75 Millimeter von 
der Schienenoberkante entsernt bleiben. 
In jedem Zuge müssen außer den Bremsen am Tender oder an der Lokomotive 
so viele kräftig wirkende Bremsvorrichtungen angebracht und bedient sein, daß durch 
die lehteren bei Neigungen der Bahn 
bei Personenzügen. bei Gllerzligen. 
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bis einschließlich oo der 8. Theil, der 12. Theil, 
6. 10. 
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der Rãderpaare gebremset werden kanu. Gemischte Zũge, welche mit der Geschwin- 
digkeit der Personenzüge fabren, sind hierbei als Personenzüge zu behandeln. 
Erstreckt sich die slärkste Neigung zwischen zwei Stationen auf eine Bahnlänge 
von weniger als 1000 Meter. so ist für die Berechnung der Bremsenzahl nicht diese 
sondern die nächst geringere Neigung dieser Strecke maßgebend. 
Bei Güterzügen kann die Zahl der zu bedienenden Bremsen 
auf Neigungen bis einschließlich 1„ 60 auf den 6. Theil, und 
auf Neigungen bis einschließlich 1: 40 auf den 5. Theil 
der Näderpaare herabgesetzt werden, wenn 
I. die Fahrgeschwindigkeit von 18 Kilomeler pro Stunde Fahrzeit nicht über- 
schritten wird, 
2. die Stärke des Zuges 80 Achsen nicht übersleigt, 
. durch geeignete Kontrol-Apparate die Fahrgeschwindigkeit des Zuges genau 
festgestellt wird. 
Bei Berechnung der Zahl der Bremsen wird hierbei eine unbeladene 
Achse gleich einer halben beladenen Achse gerechnet. 
Für Bahnstrecken mit Neigungen von mehr als 1:40 sind für das Bremsen 
der Züge von den Aussichlsbehörden besondere Vorschriften zu erlassen. 
FS. 15. 
Sämmtliche Personen, Posl= und Gepäckwagen, sowie die als Schlußwagen 
laufenden Gülerwagen sind mit den erforderlichen Signallaternenstützen zu versehen,
	        
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