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hängen, beim niedrigsten zulässigen Bufferstande noch mindestens 75 Millimeter von
der Schienenoberkante entsernt bleiben.
In jedem Zuge müssen außer den Bremsen am Tender oder an der Lokomotive
so viele kräftig wirkende Bremsvorrichtungen angebracht und bedient sein, daß durch
die lehteren bei Neigungen der Bahn
bei Personenzügen. bei Gllerzligen.
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bis einschließlich oo der 8. Theil, der 12. Theil,
6. 10.
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der Rãderpaare gebremset werden kanu. Gemischte Zũge, welche mit der Geschwin-
digkeit der Personenzüge fabren, sind hierbei als Personenzüge zu behandeln.
Erstreckt sich die slärkste Neigung zwischen zwei Stationen auf eine Bahnlänge
von weniger als 1000 Meter. so ist für die Berechnung der Bremsenzahl nicht diese
sondern die nächst geringere Neigung dieser Strecke maßgebend.
Bei Güterzügen kann die Zahl der zu bedienenden Bremsen
auf Neigungen bis einschließlich 1„ 60 auf den 6. Theil, und
auf Neigungen bis einschließlich 1: 40 auf den 5. Theil
der Näderpaare herabgesetzt werden, wenn
I. die Fahrgeschwindigkeit von 18 Kilomeler pro Stunde Fahrzeit nicht über-
schritten wird,
2. die Stärke des Zuges 80 Achsen nicht übersleigt,
. durch geeignete Kontrol-Apparate die Fahrgeschwindigkeit des Zuges genau
festgestellt wird.
Bei Berechnung der Zahl der Bremsen wird hierbei eine unbeladene
Achse gleich einer halben beladenen Achse gerechnet.
Für Bahnstrecken mit Neigungen von mehr als 1:40 sind für das Bremsen
der Züge von den Aussichlsbehörden besondere Vorschriften zu erlassen.
FS. 15.
Sämmtliche Personen, Posl= und Gepäckwagen, sowie die als Schlußwagen
laufenden Gülerwagen sind mit den erforderlichen Signallaternenstützen zu versehen,