Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

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gelegt werden, sind sechs Monate vom Tage der Niederlegung ab gerechnet, da- 
selbst aufzubewahren. Falls die Briefe innerhalb dieser Frist vom Empfänger nicht 
abgeholt werden, sind sie als un bestellbar zu behandeln. 
Der General-Postmeister. 
Stephan. 
Berlin, den 19. April 1880. 
Bestimmungen über Niederlegung von Schriftstücken im 
Zuslellungsverfahren. 
Ueber die Niederlegung von Schriftstücken im Zustellungsverfahren treten 
solgende zusähliche Bestimmungen in Kraft. 
I. Schriftstücke, welche nicht durch Postboten, sondern durch Ge- 
richtsvollzieher oder Beamte der Verwaltungsbehörden bei der 
Ortspostanstalt niedergelegt werden, sind von den Postanstalten zur 
Aufbewahrung anzunehmen und ebenso zu behandeln, wie solches in der Verfügung 
Nr. 196 vom 27. December 1879, Abl. S. 472 unter II, bezüglich der im post- 
amtlichen Zuslellungsverfahren niederzulegenden Briefe vorgeschrieben ist. 
Wenn der Gerichtsvollzieher, welcher die Schriftstücke niedergelegt hat, nach 
Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht mehr bei demselben Amtsgericht im Amie ist, 
so sind die Schriftstücke an die Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts oder an einen 
anderen Gerichtsvollzieher desselben zurückzugeben. 
Die Annahme von Schriftstücken zur Aufbewahrung ist an die Voraussetzung 
geknüpft, daß dieselben in Briefform zusammengelegt und außen mit der Adresse 
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II. Wenn Briefe im postamtlichen Zustellungsverfahren bei 
den Gemeinde oder Polizeivorslehern niedergelegt werden, so sind 
letztere berechtigt, die Briefe nach Ablauf von sechs Monaten, vom Tage der 
Niederlegung ab gerechnet, an die zuständige Postanstalt oder an die bestellenden Boten 
derselben zurückzugeben. Derartige Briefe sind sodann als unbestellbar zu behandeln. 
Der Staatssecretär des Reichs-Postamts. 
gez. Stephan.
	        
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