1892. 241
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
24-Stückk vom Jahre 1892.
NXXXIV. Gesetz
vom 22. November 1892,
die anderweite Regelung des Diensteinkommens der Volksschullehrer
betreffend.
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c.
haben beschlossen, die Bestimmungen des Volkeschulgesetzes vom 22. März 1861
(Ges. S. S. 78) und des Gesetzes über die anderweite Festsetzung des Dienstein-
kommens der Volksschullehrer vom 11. Dezember 1875 (Ges.-S. S. 286) in einigen
weiteren Punkten abzuändern und verordnen demgemäß auf den Antrag Unseres
Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen Landtags was folgt.
art. 1.
Der Absatz 2 des § 33 des Volksschulgesetzes vom 22. März 1861 erhält
folgende Fassung:
Sowohl bei der ersten Anstellung als bei späteren Versetzungen hat dieienige
Schulgemeinde, bei welcher der Lehrer angestellt wird, die Koslen des Anzugs
bezüglich Umzugs zu tragen.
art. 2.
Die Bestimmungen in § 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 1875 werden
durch folgende Vorschriften ersetzt:
Das jährliche Diensteinkommen eines Volksschullehrers hat zu betragen
I. auf dem Lande und in der Stadt Teichel nach definikiver Anstellung nicht
unter 900 M., während der provisorischen Anstellung mindestens 750 M.
und zwar ohne Rücksicht auf die Zahl der Schulkinder.
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung LIII. 40
Ausgegeben in Rudolstadt am 14. Dezember 1892.