1901 127
Gesetzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
22. Stück vom Jahre 1901.
NXXXVII. Verordnung
vom 21. Dezember 1901,
die Abänderung des § 1 der Ministerialverordnung vom 3. Angust 1888,
die in der roangelisch lutherischen Landeskirche abzuhaltenden Kirchen-
kollekten betreffend.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird § 1 der
Ministerialverordnung vom 3. Angust 1888, die in der evangelisch-lutherischen
Landeskirche abzuhaltenden Kirchenkollekten betreffend, abgeändert, wie folgt:
Es sollen folgende allgemeine Kirchenkollekten in allen Gemeinden der
evangelisch-lutherischen Landeskirche alljährlich und zwar an den nachbenannten
Tagen durch Ausstellung der Opferbecken an den Kirchenthüren veranstaltet
werden:
1. Für die Heidenmission:
am Neujahrstage:
2. Für die Debrahausstiftung zum Besten verwahrloster Kinder:
am Tage der Konfirmation:
3. Für die Bibelkasse:
aun beiden Osterlagen:
4. Für das evangelisch-lutherische Diakonissenhaus in Eisenach:
am Himmelfahrtstage:
5. Für den *m. lutherischen Landesverein für „Innere Mission“:
beiden Pfingstfeiertagen:
Fnrkl. Schworzb.-Rudolkt. 25 I.NI
Ausgegeben in Rudolftadt am 28. De W0.