Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

1901 127 
Gesetzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
22. Stück vom Jahre 1901. 
NXXXVII. Verordnung 
vom 21. Dezember 1901, 
die Abänderung des § 1 der Ministerialverordnung vom 3. Angust 1888, 
die in der roangelisch lutherischen Landeskirche abzuhaltenden Kirchen- 
kollekten betreffend. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird § 1 der 
Ministerialverordnung vom 3. Angust 1888, die in der evangelisch-lutherischen 
Landeskirche abzuhaltenden Kirchenkollekten betreffend, abgeändert, wie folgt: 
Es sollen folgende allgemeine Kirchenkollekten in allen Gemeinden der 
evangelisch-lutherischen Landeskirche alljährlich und zwar an den nachbenannten 
Tagen durch Ausstellung der Opferbecken an den Kirchenthüren veranstaltet 
werden: 
1. Für die Heidenmission: 
am Neujahrstage: 
2. Für die Debrahausstiftung zum Besten verwahrloster Kinder: 
am Tage der Konfirmation: 
3. Für die Bibelkasse: 
aun beiden Osterlagen: 
4. Für das evangelisch-lutherische Diakonissenhaus in Eisenach: 
am Himmelfahrtstage: 
5. Für den *m. lutherischen Landesverein für „Innere Mission“: 
beiden Pfingstfeiertagen: 
Fnrkl. Schworzb.-Rudolkt. 25 I.NI 
Ausgegeben in Rudolftadt am 28. De W0.