Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

1903 
Gesetzsammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
* 3. Stück vom Jahre 1903. 
V. Gesetz 
vom 16. Januar 1903, 
betreffend die Feststellung des Prozentsatzes für die zu erhebende Grund 
und Gebäudesteuer. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen 
Landtags, was folgt: 
Der durch das Gesetz vom 19. Jannar 1872 (Ges.-Samml. S. 74) fest 
gestellte und seitdem für jede Finanzperiode gesetzlich belassene Prozentsatz für die 
zu erhebende Grund= und Gebändesteuer, nämlich acht Prozent des Reinertrags der 
steuerpflichtigen Liegenschaften und vier Prozent des Nutzungswertes der steuer- 
pflichtigen Gebände, bleibt auch für die Finanzperiode der Jahre 1903, 1904 und 
1005 bestehen. 
Es sollen jedoch 25 Prozent dieser Stener für die Finanzperiode außer Hebung 
bleiben. 
65 2. 
Unser Ministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 16. Januar 1903. 
— Günther, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Starck. 
Färl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetsammlung I.XIV. 1 
Ausgegeben in Mudolstadt am 29. Jannar 1903.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.