1903 125
Wird bei solchen Trausporten die Geflügelcholera oder die Hühnerpest fest-
gestellt, so hat die Ortspolizeibehörde die Weiterbeförderung zu verbieten und die
Absperrung der Tiere anzuordnen. Die Näumlichkeiten, Fahrzeuge und sonstigen
Behällnisse, in denen das Geflügel untergebracht oder transportiert worden ist,
sowie die betreffenden Gerätschaften sind zu reinigen und zu desinsigieren.
Im Falle die Tiere binnen 24 Stunden einen Standort erreichen können,
wo sie durchseuchen oder abgeschlachtet werden sollen, kann die Ortspolizeibehörde
die Weiterbeförderung unter der Bedingung gestatten, daß die Tiere mit der Eisen-
bahn oder zu Wagen befördert werden und fremde Gehöfte nicht betreten. Vor
Erteilung der Erlaubnis zur Überführung in einen anderen Polizeibezirk ist bei
der Ortspolizeibehörde des Bestimmungsorts anzufragen, ob die Aufnahme der
Tiere möglich ist. Wird die Erlanbnis zur Uberführung der Tiere in einen
anderen Polizeibezirk erteilt, so ist die betresfende Ortspoligeibehörde von der Sach-
lage in Kenntnis zu seben.
8 12.
Nach Erlöschen der Seuche sind die Räumlichkeiten, Fahrzenge und soustigen
Behällnisse, in denen das Geflügel untergebracht war, gründlich zu reinigen und
zu desinfizieren. Der Kot, der Dünger, die Futterreste und der zusammengekehrte
Schmußtz sind zu verbreunen. Iußböden, Türen, Wände, Sitstangen, Jutter= und
Tränkgeschirre, sowie sonstige Geräte sind mit heißer Sodalange (3 Raumteile Soda
auf 100 Naumteile Wasser) gründlich abzuwaschen. Schadhafte und geringwertige
Holzgegenstände sind zu verbrennen.
Von Erd= und Saudböden sind die obersten Schichten auszuheben und un-
schädlich zu beseitigen.
Kadaver und Schlachtabsälle sind entweder durch Anwendung hoher Hitzegrade
(Kochen bis zum Zerfalle der Weichteile, Verbrennen) oder durch Vergraben in
Gruben, die mit einer mindestens ':# m dicken Erdschicht zu bedecken sind, unschäd-
lich zu beseitigen.
Nach erfolgter Trockuung und Lüftung der gereinigten Räumlichleiten sind
der Fußboden, die Wände und Türen mit Kallmilch (1 Raumteil frisch gelöschtem
(Ab-) Kalk auf 20 Raumteile Wasser) zu übertünchen.
Wird die Desinfektion kleiner Schwimmbecken erforderlich, so empsiehlt es sich,
dem Wasser frisch gelöschten (Ab-) Kalk, eiwa 1 Raumteil auf 100 Raumteile