Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

1903 125 
Wird bei solchen Trausporten die Geflügelcholera oder die Hühnerpest fest- 
gestellt, so hat die Ortspolizeibehörde die Weiterbeförderung zu verbieten und die 
Absperrung der Tiere anzuordnen. Die Näumlichkeiten, Fahrzeuge und sonstigen 
Behällnisse, in denen das Geflügel untergebracht oder transportiert worden ist, 
sowie die betreffenden Gerätschaften sind zu reinigen und zu desinsigieren. 
Im Falle die Tiere binnen 24 Stunden einen Standort erreichen können, 
wo sie durchseuchen oder abgeschlachtet werden sollen, kann die Ortspolizeibehörde 
die Weiterbeförderung unter der Bedingung gestatten, daß die Tiere mit der Eisen- 
bahn oder zu Wagen befördert werden und fremde Gehöfte nicht betreten. Vor 
Erteilung der Erlaubnis zur Überführung in einen anderen Polizeibezirk ist bei 
der Ortspolizeibehörde des Bestimmungsorts anzufragen, ob die Aufnahme der 
Tiere möglich ist. Wird die Erlanbnis zur Uberführung der Tiere in einen 
anderen Polizeibezirk erteilt, so ist die betresfende Ortspoligeibehörde von der Sach- 
lage in Kenntnis zu seben. 
8 12. 
Nach Erlöschen der Seuche sind die Räumlichkeiten, Fahrzenge und soustigen 
Behällnisse, in denen das Geflügel untergebracht war, gründlich zu reinigen und 
zu desinfizieren. Der Kot, der Dünger, die Futterreste und der zusammengekehrte 
Schmußtz sind zu verbreunen. Iußböden, Türen, Wände, Sitstangen, Jutter= und 
Tränkgeschirre, sowie sonstige Geräte sind mit heißer Sodalange (3 Raumteile Soda 
auf 100 Naumteile Wasser) gründlich abzuwaschen. Schadhafte und geringwertige 
Holzgegenstände sind zu verbrennen. 
Von Erd= und Saudböden sind die obersten Schichten auszuheben und un- 
schädlich zu beseitigen. 
Kadaver und Schlachtabsälle sind entweder durch Anwendung hoher Hitzegrade 
(Kochen bis zum Zerfalle der Weichteile, Verbrennen) oder durch Vergraben in 
Gruben, die mit einer mindestens ':# m dicken Erdschicht zu bedecken sind, unschäd- 
lich zu beseitigen. 
Nach erfolgter Trockuung und Lüftung der gereinigten Räumlichleiten sind 
der Fußboden, die Wände und Türen mit Kallmilch (1 Raumteil frisch gelöschtem 
(Ab-) Kalk auf 20 Raumteile Wasser) zu übertünchen. 
Wird die Desinfektion kleiner Schwimmbecken erforderlich, so empsiehlt es sich, 
dem Wasser frisch gelöschten (Ab-) Kalk, eiwa 1 Raumteil auf 100 Raumteile
	        
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