1903 L
Gesetzsammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
15. Stück vom Jahre 1903.
XIX. Verordnung
vom 22. Angust 1903,
zur Ausführung des Gesehes vom 31. Mai 1902, betreffend die Er-
richtung und Erhaltung von Marksteinen behufs Sicherung der zur
Fortführung der Landesvermessung dienenden trigonometrischen Punkte.
Zur Ausführung des Gesehes vom 31. Mai 1902, betressend die Errichimg.
und Erhaltung von Marksteinen behufs Sicherung der zur Fortführung der Landes-
vermessung dienenden trigonometrischen Punkte verordnen wir auf Grund des § 8
desselben was folgt:
81.
Die Bezeichnung der Bodenflächen, welche erforderlich sind, um die trigono-
metrischen und für die Fortführung der Landesvermessung wichtigen Punkte durch
Errichtung von Marksteinen festzulegen, ist von dem Katasterburcau zunächst in die
Spalten 1 bis 4 und 6 des „Verzeichnisses der festgelegten trigonometrischen Punkte,
zu deren Sicherung Martsteinschutzflächen zu erwerben sind“, (Muster A) einzu-
tragen. Alsdann ist die Lage dieser Punkte durch örtliche Untersuchung und nach
den Grundstenerkarten und Büchern von derselben Behörde unter Mitwirkung der
Katasterämter näher festzustellen und die Ausfüllung der Spalten 5, 7 bis 18
desselben Verzeichnisses zu bewirken.
Hierbei sind namentlich Kulturart und Klasse der zu erwerbenden Bodenflächen
— Marrksteinschupflächen — an der Hand der Einschäbungsunterlagen genan zu
ermitteln. Gehört die Marksteinschutzfläche verschiedenen Kulturarten oder Voden-
klassenabschnitten an, für welche verschiedeue Entschädigungssätze zu zahlen sein
Farsil. Schwarzb.-Rudolfl. Gesesammlung LXIV.
Ausgegeben in Rudolstadt am 31. August 1903.