Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

1903 L 
Gesetzsammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
15. Stück vom Jahre 1903. 
XIX. Verordnung 
vom 22. Angust 1903, 
zur Ausführung des Gesehes vom 31. Mai 1902, betreffend die Er- 
richtung und Erhaltung von Marksteinen behufs Sicherung der zur 
Fortführung der Landesvermessung dienenden trigonometrischen Punkte. 
Zur Ausführung des Gesehes vom 31. Mai 1902, betressend die Errichimg. 
und Erhaltung von Marksteinen behufs Sicherung der zur Fortführung der Landes- 
vermessung dienenden trigonometrischen Punkte verordnen wir auf Grund des § 8 
desselben was folgt: 
81. 
Die Bezeichnung der Bodenflächen, welche erforderlich sind, um die trigono- 
metrischen und für die Fortführung der Landesvermessung wichtigen Punkte durch 
Errichtung von Marksteinen festzulegen, ist von dem Katasterburcau zunächst in die 
Spalten 1 bis 4 und 6 des „Verzeichnisses der festgelegten trigonometrischen Punkte, 
zu deren Sicherung Martsteinschutzflächen zu erwerben sind“, (Muster A) einzu- 
tragen. Alsdann ist die Lage dieser Punkte durch örtliche Untersuchung und nach 
den Grundstenerkarten und Büchern von derselben Behörde unter Mitwirkung der 
Katasterämter näher festzustellen und die Ausfüllung der Spalten 5, 7 bis 18 
desselben Verzeichnisses zu bewirken. 
Hierbei sind namentlich Kulturart und Klasse der zu erwerbenden Bodenflächen 
— Marrksteinschupflächen — an der Hand der Einschäbungsunterlagen genan zu 
ermitteln. Gehört die Marksteinschutzfläche verschiedenen Kulturarten oder Voden- 
klassenabschnitten an, für welche verschiedeue Entschädigungssätze zu zahlen sein 
Farsil. Schwarzb.-Rudolfl. Gesesammlung LXIV. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 31. August 1903.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.