Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

1903 11 
Die Vergütung für die von der hygienischen Anstalt vorzunehmenden Unter- 
suchungen ist in jedem einzelnen Falle im voraus zu vereinbaren. 
86. 
Werden wegen Verletzung der Vorschriften über den Verkehr mit Nahrungs- 
mitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen Geldstrafen erkannt, welche nach 
Maßgabe der einschlagenden Gesetze dem Staate zustehen, so sind die Strasgelder, 
wenn die Untersuchung von einer der genannten Anstalten vorgenommen worden 
ist, an das Universitätsrentamt in Jena abzuführen. 
Rudolstadt, den 13. März 1903. 
Fürstlich Schwarzburg. Minlsterium. 
v. Starck.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.