Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

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tigten Witwe die ganze Pension gewährt, wenn sie mit ihren leiblichen Kindern 
konkurriert, für deren Ernährung sie zu sorgen verpflichtet ist. 
88. 
Sind nur pensionsberechtigte Kinder vorhanden, — sei es, daß eine 
Witwe neben ihnen zum Genusse der Pension nicht gekommen ist oder diese wieder 
verloren hat — so teilen die Kinder ganz gleich nach Kopfteilen. 
§ 9. 
Die Pension tritt nicht ein: 
. wenn der verstorbene Geistliche, ohne die Erlaubnis der vorgesetzten Be- 
hörde dazu eingeholt oder dieselbe nachträglich erhalten zu haben, sich 
verheiratet hatte, 
. wenn er sich auf dem Sterbebette oder erst dann verheiratet hat, nachdem 
er bereits emeritiert war oder das 65. Lebensjahr zurückgelegt hatte: ebenso 
wenn er eine mehr als 30 Jahre jüngere Frau geheiratet hatte. 
Auch hat 
eine Ehefrau, welche beim Ableben eines Geistlichen von diesem geschieden 
war, keinen Auspruch auf die Pension. 
Die Pension hört auf: 
wenn die Witwe oder ein verwaistes Kind wegen eines Verbrechens ver- 
urteilt wird, wegen dessen nach den Bestimmungen des Strasgesetzbuches 
auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann oder 
wenn eine Witwe sich einer Verfehlung wider das 6. Gebot schuldig macht, 
wenn die Witwe oder ein verwaistes Kind stlirbt, 
wenn die Witwe sich wieder verheiratet, 
wenn ein verwaistes Kind das 21. Lebensjahr erreicht, oder 
schon vorher eine Versorgung erhält, d. h. 
a sich verheiratet, 
b) ein Diensteinkommen erhält, bez. zu einem selbständigen Erwerb 
gelangt und das Diensteinkommen bez. der Erwerb den Jahres- 
betrag von 1000 Mark übersteigl. 
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