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tigten Witwe die ganze Pension gewährt, wenn sie mit ihren leiblichen Kindern
konkurriert, für deren Ernährung sie zu sorgen verpflichtet ist.
88.
Sind nur pensionsberechtigte Kinder vorhanden, — sei es, daß eine
Witwe neben ihnen zum Genusse der Pension nicht gekommen ist oder diese wieder
verloren hat — so teilen die Kinder ganz gleich nach Kopfteilen.
§ 9.
Die Pension tritt nicht ein:
. wenn der verstorbene Geistliche, ohne die Erlaubnis der vorgesetzten Be-
hörde dazu eingeholt oder dieselbe nachträglich erhalten zu haben, sich
verheiratet hatte,
. wenn er sich auf dem Sterbebette oder erst dann verheiratet hat, nachdem
er bereits emeritiert war oder das 65. Lebensjahr zurückgelegt hatte: ebenso
wenn er eine mehr als 30 Jahre jüngere Frau geheiratet hatte.
Auch hat
eine Ehefrau, welche beim Ableben eines Geistlichen von diesem geschieden
war, keinen Auspruch auf die Pension.
Die Pension hört auf:
wenn die Witwe oder ein verwaistes Kind wegen eines Verbrechens ver-
urteilt wird, wegen dessen nach den Bestimmungen des Strasgesetzbuches
auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann oder
wenn eine Witwe sich einer Verfehlung wider das 6. Gebot schuldig macht,
wenn die Witwe oder ein verwaistes Kind stlirbt,
wenn die Witwe sich wieder verheiratet,
wenn ein verwaistes Kind das 21. Lebensjahr erreicht, oder
schon vorher eine Versorgung erhält, d. h.
a sich verheiratet,
b) ein Diensteinkommen erhält, bez. zu einem selbständigen Erwerb
gelangt und das Diensteinkommen bez. der Erwerb den Jahres-
betrag von 1000 Mark übersteigl.
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