Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

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erforderlich. Hinsichtlich der Gemeinden mit Schlachthauszwang bleibt es bei den 
bisherigen besonderen Bestimmungen über die Erhebung von Gebühren für Unter- 
suchungen im Schlachthofe. 
Die Gemeinden und Gutsbezirke haben ohne Vergütung einen geeigneten 
Naum zu überweisen, in dem die unschädliche Beseitigung des beanstandeten Fleisches 
vorgenommen werden kann, wenn dem Besitzer des Fleisches ein geeigneter Ort 
dazu fehlt. Im Übrigen fallen die Kosten der Behandlung beanstandeten Fleisches 
dem Besitzer zur Last. 
Die Beitreibung der auf Grund des Reichsgesetzes und der gegenwärtigen 
Verordnung zu entrichtenden Gebühren und Kosten erfolgt im Verwaltungs- 
zwangsverfahren. 
8 5. 
Die Obliegenheiten der Polizeibehörde im Sinne des Reichsgesetzes, der Aus-Belchwerden. 
führungsbestimmungen dazu und der gegenwärtigen Verordnung sind, soweit nichts 
Anderes bestimmt wird, vom Gemeinde= bezw. Gutsbezirksvorstand wahrzunehmen. 
Ülber Beschwerden gegen Verfügungen desselben entscheidet das Landratsamt end- 
gültig. Über Beschwerden gegen Beanstandungen seitens der Beschauer, die bei 
Vermeidung des Ausschlusses sofort und längstens binnen 2 Stunden nach der ersten 
Schau bei der Polizeibehörde anzubringen sind, entscheidet der von dieser zuzuziehende 
Bezirkstierarzt endgültig. Wenn lepßterer selbst die Fleischbeschau im Beschwerde- 
falle besorgt hat, bestimmt das Landratsamt den zuzuziehenden beamteten Tierarzt. 
Bis zur erfolgten anderweiten Besichtigung ist das beanstandete Fleisch tunlichst 
unter polizeilichem Verschlusse zu halten. 
Die Kosten einer unbegründeten Beschwerde fallen dem Beschwerdeführer, im 
Ubrigen der Gemeindekasse zur Last. 
über Beschwerden gegen die Versagung der Zulassung zur Prüfung als Fleisch- 
beschauer (5 3 Abs. 4 der Prüfungsvorschriften für die Fleischbeschauer) entscheidet 
das Ministerium, Abteilung des Innern. 
86. 
Auf den Vertrieb und die Verwendung von Fleisch, das zwar zum Genusse —“ 
für Menschen tauglich, jedoch in seinem Nahrungs= und Genußwert erheblich herab- " 
gesetzt ist (minderwertiges Fleisch), finden die Vorschriften des 8 11 des Reichs- 
gesees entsprechende Anwendung. Der Verkäufer des Schlachttieres kaun jedoch 
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