Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

Frelbank. 
VBeschaube- 
Fleilch 
beschauer. 
16 1903 
dasselbe zur Verwendung im eignen Haushalt zurücknehmen. Der Verkauf des 
zur Verwendung im eignen Haushalt überlassenen Fleisches ist verboten. 
*is. 
Gemeinden mit Schlachthauszwang haben für bedingt taugliches Fleisch, das 
zum Genusse für Menschen brauchbar gemacht ist, sowie für Fleisch der im § 6 
bezeichneten Art besondere Verkaufsstellen (Freibäuke) einzurichten. Im Ubrigen 
kann die Einrichtung von Freibänken durch Ortsgesetz, das zugleich Bestimmungen 
über den Betrieb der Freibänke und die Erhebung von Gebühren zur Deckung der 
Kosten zu treffen hat, oder nach Anhörung der Gemeindebehörde vom Ministerium, 
Abteilung des Innern, angeordnet werden. 
5#8. 
In Gemeinden, für die Freibänke eingerichtet sind, darf bedingt taugliches 
Fleisch, sowie Fleisch der im § 6 bezeichneten Art nur auf der Freibank feil- 
gehalten und verkauft werden. Der Verkauf darf nur zum Verbrauch im eignen 
Haushalt oder an solche Gast-, Schank= und Speisewirte erfolgen, denen eine Ge- 
nehmigung nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 des Reichsgesetzes erteilt ist. Ferner 
kann durch Ortsgesetz oder durch das Ministerium, Abteilung des Innern, vor- 
geschrieben werden, daß auf der Freibank Fleisch nur in Stücken von bestimmtem 
Höchstgewicht und an einen Käufer an einem und demselben Tage nur bis zu 
einem Höchstgewicht verkauft werden darf. 
8 9. 
Zur Vornahme der Schlachtvieh= und Fleischbeschau einschließlich der Trichinen= 
schau bildet in der Regel jede Gemeinde, in welcher nicht ein öffentlicher Schlachthof 
mit Schlachthauszwang besteht, einen Beschaubezirk. 
Mehrere benachbarte Gemeinden bezw. Gemeinden und Gutsbezirke können zu 
einem Beschaubezirke vereinigt, auch können ans einer Gemeinde je nach Bedarf 
mehrere abgegrenzte Beschaubezirke gebildet werden. Bei der Vereinigung (§ 13) 
ist festzusetzen, wie die Kosten auf die beteiligten Gemeinden verteilt werden sollen. 
Für jeden Beschaubezirk ist zur Ausführung der Schlachtvieh= und Fleisch- 
beschau sowie der Trichinenschau mindestens ein Beschauer, sowie ein Stellvertreter 
3 Abs. 5 der Ausführungsbestimmungen) zu bestellen.
	        
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