Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

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behörden die nachträgliche Genehmigung der Einbringung seitens ihrer 
Oberbehörden, welche dem Herzoglichen Staatsministerium, Abteilung des 
Innern, zu Meiningen hiervon Mitteilung machen werden, auszuwirken 
und spätestens binnen 14 Tagen, vom Tage der Einbringung an gerechnet, 
der Direklion der Anstalt nachzuweisen, auch binnen gleicher Frist das unter 
beschriebene ärztliche Zeugnis, wofern dieses nicht sofort bei der Ein- 
lieserung mit übergeben worden ist, nachträglich beizubringen. 
b) In dem von der betreffenden Oberbehörde für einen einzubringenden Geistes- 
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kranken auszustellenden Vorweis und in der von derselben dem Herzoglichen 
Staatsministerium, Abteilung des Innern, zu Meiningen hierüber zu 
machenden Mitteilung ist die Verpflegungsklasse zu bezeichnen, welcher der 
Geisteskrauke angehören soll. 
Mit dem vorher gedachten Vorweis ist für den Aufzunehmenden ein ärzt- 
liches Zeugnis zu übergeben, welches, wo irgend möglich, eine umfassende 
Darstellung des bisherigen Krankheitsverlaufs unter genauer Berücksichtigung 
der ctwaigen bekannten Ursachen (Erblichkeit in der Familie, vorhergegangene 
Körperkrankheit, eingewurzelte Leidenschaften, heftige Gemütsbewegungen, 
ungünstige häusliche Verhältnisse u. s. w.), eine vollständige Schilderung 
des Zustandes, in welchem der untersuchende Arzt den Kranken gefunden, 
sowie endlich eine genaue Angabe aller bisher gegen die Krankheit an- 
gewendeten innern und äußern Heilmittel enthält. 
) Die Herzoglich Coburg und Gothaische und die Fürstlich Schwarzburgische 
Regierung werden die Vorschriften über die Aufnahme von Geisteskranken 
in der Irrenanstalt zu Hildburghausen zur Nachachtung ihrer Behörden 
und Untertanen ösfentlich bekannt machen lassen. 
Künftig in Bezug auf die Aufnahme dem Herzogtum Sachsen-Meiningen 
angehöriger Geisteskranken in die Irrenanstalt zu Hildburghausen eintretende 
Anderungen, welche auch auf die Aufnahme der Geisteskranken aus dem 
Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha und dem Fürstentum Schwarzburg- 
Rudolstadt Amvendung zu finden haben würden, werden von dem Herzog- 
lichen Staalsministerium, Abteilung des Innern, zu Meiningen, den jen- 
seitigen oberen Verwaltungsbehörden zur geeigneten Berücksichtigung mit- 
geteilt werden. 
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