Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

1903 205 
Gesetssammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
22. Stück dom Jahre 1903 
DXXVIII. Ministerial= Hetauntmachung 
vom 28. Dezember 1903, 
Abänderung der Telegraphenordnung vom 9. Juni 1897 betreffend. 
Die nachstehende Abänderung der Telegraphenordnung vom 9. Juni 1897 
(Ges.-Samml. S. 15) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Rudolstadt, den 28. Dezember 1903. 
Fürstlich Schwarzburg. Minlsterium. 
rhr. v. d. Recke. 
Abänderung der Telegraphenordnung vom 9. Juni 1897. 
Die auf Grund des Artilels 48 den Reichsverfassung erlassene Telegraphen-= 
ordnung vom 9. Juni 1897 wird, wie folgt, abgeändert: 
Im §8 3 ist am Schlusse als neuer (Au.) Absatz hinzuzufügen: 
Xu. Privattelegramme nach dem Auslande, die zur Umgehung der veröffent- 
lichten Tarife unter vorgeschobener Adresse nach einem Zwischenorte gerichtet sind, 
um von dort aus an den wirklichen Empfänger weitertelegraphiert zu werden 
— Telegramme unter Deckadresse —, sind von der Beförderung ausgeschlossen. 
Liegt Grund zu der Annahme vor, daß ein Telegramm dieser Bestimmung 
zuwider unter Deckadresse befördert werden soll, so hat der Absender auf Verlangen 
nachzuweisen, daß der Text des Telegramms endgültig für den in der Ausschrift 
bezeichneten Empfänger bestimmt ist. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Jannar 1904 in Kraft. 
Berlin, den 22. Dezember 1903. 
Der Neichskanzler. 
J. V.; Kraette, 
Forhl. Schwarzb.-Rudolst. Gesesammlung l.XIV. 
Ausgegeben in Rudolfladt am 31. L 1903.
	        
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