Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

1903 33 
Gesetzsammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
6. Stuch vom 1 Shre ꕧ„àRm 
IX. Verordnung 
vom 18. März 1903 
zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Unfallfürsorge für 
Gefangene. 
Zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Unfallfürsorge für Gefangene, 
vom 30. Juni 1900 (R.-G.-Bl. S. 536) wird hierdurch folgendes verordnet: 
Art. 1. 
Ausführungsbehörde im Sinne des § 7 Abs. 1 des Reichsgesetzes ist der Vor- 
sipende des Schiedsgerichts für Arbeiterversicherung. 
Art. 2. 
Über Beschwerden nach § 11 Abs. 4 und & 16 Abs. 1 des Reichsgesetzes ent- 
scheidet das Ministerium, Abteilung des Innern. 
Art. 3. 
Als untere Verwaltungsbehörde des § 12 gilt in Städten von über 10000 Ein- 
wohnern der Stadtgemeindevorstand, im übrigen das Landratsamt. 
Art. 4. 
Über Streitigkeiten der in § 21 Abs. 2 bez. § 22 bezeichneten Murtn entscheidet 
Far#hl. Schwarzb.-Rudolfl. Gesehsammlung I.XIV. 
Ausgegeben in Rudolftadt am 27. wan 1903.
	        
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