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Eutscheidung ist vielmehr sofort von Amtswegen zu treffen. Sie geschieht ein-
tretenden Falles durch Ab= bezw. Zugangsstellung. Zur Entscheidung befugt ist
anßerhalb des Berufungsverfahrens lediglich der Veraulagungskommissar. Die
oberste Eutscheidung trifft in Zweifelsällen oder auf weiter erhobene Beschwerde das
Ministerium.
Auf dem im Absatz 1 angegebenen Wege sind auch sonstige die Stenerpflicht
als solche betreffende Rechte der Steuerpflichtigen, z. B. auch hinsichtlich der Fälle
des § 6, von Amtswegen (durch Ab= bezw. Zugangsstellung) wahrzunehmen.
Art. 4.
Einen Wohnsiß im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat ein Deutscher
an dem Orte, an welchem er eine Wohnung unter Umständen inne hat, welche
auf die Absicht der danernden Beibehaltung einer solchen schließen lassen.
Eine polizeiliche An= und Abmeldung reicht keineswegs ohne weiteres
für die Annahme der Begründung bezw. Aufgabe eines Wohnsites aus, vielmehr
ist diese letztere Frage rein tatsächlicher Natur und in jedem Einzelfalle lediglich
unter Würdigung der gesamten Sachlage zu entscheiden.
Zur Innehabung einer Wohnung gehört die tatsächliche Herrschaft über die
Wohnung mit dem ausschließenden Verfügungsrecht über dieselbe gegenüber dem
Vermieter. Die Absicht der dauernden Beibehaltung einer Wohnung setzt das
Vorhandensein von Wohnräumen voraus, welche zu danerndem Aufenthalte ein-
gerichtet sind und dem Steuerpflichtigen für sich und seine Haushaltung standes-
gemäße Unterkunft gewähren. In letzterer Beziehung richtet sich alles nach den
persönlichen und örtlichen Verhältnissen, nach dem Stande und der Familie, nach
der Art und dem Zwecke der Benubung der Räume.
Das Innehaben einer Wohnung und die Absicht der dauernden Weibehal-
tung derselben müssen zusammentreffen.
Ein Wohnsiy kann auch begründet werden, wenn die betreffende Wohnung
nur auf kurze Zeit — in regelmäßiger, in unregelmäßiger oder in unbestimmter
Wiederkehr — zu Wohnungszwecken benutt wird. Ebenso kann ein früher be-
gründeter Wohnsit selbst bei dauernder Abwesenheit vom Orte desselben unter
Umständen beibehalten werden.
Der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit ist für den sienerlichen Begriff
des Wohnsitzes nicht entscheidend, es können aber die geschäftliche Stellung und
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