Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

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Tätigkeit als Umstände erachtet werden, welche auf die Absicht der dauernden Bei- 
behaltung einer Wohnung schließen lassen. 
Läßt jedoch ein Ehemann seine Familie an dem biösherigen Wohnsitze in 
einer Wohnung zurück, welche nicht nur Frau und Kindern allein, sondern auch 
ihm selbst standesgemäse Unterkunft gewährt, so bleibt für ihn dieser Wohnsitz 
bestehen, wenngleich er für sich einen zweiten Wohnsitz begründet, au welchem er 
seine volle Tätigkeit entfaltet. 
Wenn unverheiratete Familienmitglieder cincs hieländischen Haushaltungs- 
vorstandes, die nur der Arbeit wegen in einem anderen Bundesslaate sich aufhalten, 
allwöchentlich (für Sonn= und Feiertage) zum ÜUbernachten in die Wohnung des 
Haushaltungsvorslandes zurücklehren, so soll die Vermutung dafür sprechen, daß sie 
am Wohnorte des letzteren einen Wohnsitz im Sinne des Gesetzes haben. 
Anderen Staaten gegenüber ist in Fällen solcher Art Gegenseitigkeit zu üben. 
Bei mangelnder oder beschränkter Geschäftsfähigkeit bestimmt sich die Möglich- 
keit selbständig oder mit Genehmigung des Vormundes oder sonstigen geseblichen 
Vertreters einen Wohnsitz neu zu begründen oder zu verlegen, nach den Vorschriften 
des maßgebenden bürgerlichen Rechts. 
Die Unterbringung einer Person in eine Irren= oder andere Heilanstalt be- 
gründet für sich allein ebensowenig einen Wechsel des Wohnsitzes wie die Ver- 
büßung einer zeitigen Freiheitsstrafe. 
Studierende, Schüler, Lehrlinge u. s. w., welche von ihren Eltern anßerhalb 
ihres Heimatsortes behufs ihrer Ausbildung untergebracht sind und unterhalten 
werden, begründen keinen besonderen Wohnsitz am Ausbildungsorte. Ebensowenig 
erwerben Minderjährige, welche mit Genehmigung des Vormundes u. s. w. eine 
auswärtige Anstalt besuchen, regelmäßig an dem Orte der Austalt einen Wohnsit, 
es sei denn, daß etwa der Wille des Vormundes u. s. w. hierauf gerichtet ist. 
Art. 5. 
n au 12 Zu den Akliengesellschaften gehören auch die privaten Eisenbahngesellschaften. 
r. 15 7½ « 
Der Begriff der Berggewerkschaft seht voraus, daß Bergbau im örtlich 
rechtlichen Sinne, d. h. auf Grund eines vorhandenen Bergwerkseigentums betrieben 
wird. 
Pfännerschaften zur Ausbentung der Soolquelle haben notwendigerweise die
	        
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