Zu 8 10.
s6 1903
Die Auwendungen der Fälle des § 18 auf diejenigen Stenerpflichtigen, welche
bereits durch Anwendung des & 17 begünstigt worden sind, ist grundsählich zu-
lässig, doch muß bei gleichzeitiger Anwendung beider Paragraphen das Verfahren
derart auseinandergehalten werden, daß erst das durch die gemäß § 17 gebotenen
Abzüge sich ergebende steuerpflichtige Reineinkommen und die auf dasselbe entfallende
Steuerstufe ziffermäßig festgestellt und dann erst über die etwaige Ermäßigung
dieser letzteren Steuerstuse auf Grund des & 18 Beschluß gefaßt wird. In
der Einkommensnachweisung müssen die Ergebnisse dieses getrennten Verfahrens
zissermäßig ersichtlich gemacht und nötigenfalls in der Spalte „Bemerkungen“ er
läutert werden.
Die durch § 18½ nachgelassene Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Be-
lastung durch Unterhalt, Erziehung und Ausbildung der Kinder hat bei den bereits
durch Anwendung des § 17 berücksichtigten Steuerpflichtigen nur in ganz besonderen
Ausnahmefällen Platz zu greifen.
Art. 19.
Zu dem steuerpflichtigen Einkommen aus Kapitalvermögen im Sinne des
8 19 gehören insbesondere:
a) Renten aus Renten--, Leibrenten- oder ähnlichen Verträgen (nicht aber die
in § 22 aufgeführten Rentenbezüge), Zinsen von Hypotheken-, von Grund-
schuldforderungen und von verzinslichen Handschriftsforderungen, Zinsen von
Ablösungsbeträgen, von Kaufgeldern, Kautionen, Hinterlegungsgeldern, Vor-
schüssen, Bankier-, Abrechnungs-, Kontokorrentguthaben,
Zinsen aus lediglich zinstragenden Wertpapieren:
Hierher gehören insbesondere auch Zinsen von Sparkasseneinlagen, von
Schuldverschreibungen (Fonds, Obligationen) des Reichs, deutscher sowie
ausländischer Staaten, der Gemeinden, Gemeinde= und anderer öffentlicher
Verbände, Zinsen von Pfandbriefen, Rentenbriefen, Obligationen von Eiseu-
bahn= und industriellen Gesellschaften, verzinslichen Lospapieren u. s. w.,
J.) Dividenden von Wertpapieren mit und ohne sog. Aktienzinsen, Bauzinsen.
Bezüge aus Genußscheinen und Zinsen, welche von einem dritten garan-
tiert sind.
Hierher gehören auch Gewinnanteile, Ausbenten, lberschüsse, welche
verteilt oder gutgeschrieben werden an
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