Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

Zu 8 10. 
s6 1903 
Die Auwendungen der Fälle des § 18 auf diejenigen Stenerpflichtigen, welche 
bereits durch Anwendung des & 17 begünstigt worden sind, ist grundsählich zu- 
lässig, doch muß bei gleichzeitiger Anwendung beider Paragraphen das Verfahren 
derart auseinandergehalten werden, daß erst das durch die gemäß § 17 gebotenen 
Abzüge sich ergebende steuerpflichtige Reineinkommen und die auf dasselbe entfallende 
Steuerstufe ziffermäßig festgestellt und dann erst über die etwaige Ermäßigung 
dieser letzteren Steuerstuse auf Grund des & 18 Beschluß gefaßt wird. In 
der Einkommensnachweisung müssen die Ergebnisse dieses getrennten Verfahrens 
zissermäßig ersichtlich gemacht und nötigenfalls in der Spalte „Bemerkungen“ er 
läutert werden. 
Die durch § 18½ nachgelassene Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Be- 
lastung durch Unterhalt, Erziehung und Ausbildung der Kinder hat bei den bereits 
durch Anwendung des § 17 berücksichtigten Steuerpflichtigen nur in ganz besonderen 
Ausnahmefällen Platz zu greifen. 
Art. 19. 
Zu dem steuerpflichtigen Einkommen aus Kapitalvermögen im Sinne des 
8 19 gehören insbesondere: 
a) Renten aus Renten--, Leibrenten- oder ähnlichen Verträgen (nicht aber die 
in § 22 aufgeführten Rentenbezüge), Zinsen von Hypotheken-, von Grund- 
schuldforderungen und von verzinslichen Handschriftsforderungen, Zinsen von 
Ablösungsbeträgen, von Kaufgeldern, Kautionen, Hinterlegungsgeldern, Vor- 
schüssen, Bankier-, Abrechnungs-, Kontokorrentguthaben, 
Zinsen aus lediglich zinstragenden Wertpapieren: 
Hierher gehören insbesondere auch Zinsen von Sparkasseneinlagen, von 
Schuldverschreibungen (Fonds, Obligationen) des Reichs, deutscher sowie 
ausländischer Staaten, der Gemeinden, Gemeinde= und anderer öffentlicher 
Verbände, Zinsen von Pfandbriefen, Rentenbriefen, Obligationen von Eiseu- 
bahn= und industriellen Gesellschaften, verzinslichen Lospapieren u. s. w., 
J.) Dividenden von Wertpapieren mit und ohne sog. Aktienzinsen, Bauzinsen. 
Bezüge aus Genußscheinen und Zinsen, welche von einem dritten garan- 
tiert sind. 
Hierher gehören auch Gewinnanteile, Ausbenten, lberschüsse, welche 
verteilt oder gutgeschrieben werden an 
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