Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

1903 
83. 
Die Pensionen werden aus der bestehenden Pensionskasse für die Witwen und 
Waisen der Volksschullehrer nach Maßgabe der Sabungen dieser Kasse gezahlt. 
Abänderungen dieser Satzungen hinsichtlich der Einnahmen und Leistungen der 
Pensionskasse sind nur mit Zustimmung des Landtags zulässig. 
Insoweit die regelmäßige Einnahme dieser Kasse zur Bestreitung der Pensionen 
sowie des statutarisch festgestellten Begräbnisgeldes nicht ausreicht, wird der erforder- 
liche Zuschuß aus der Staatskasse gewährt. 
8 4. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jannar 1908 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 5. Januar 1903. 
(L. S) Günther, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Starck.
	        
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