Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

1904 *-|b 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst. 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 25. März 1904. 
Günther, Fürst zu Schwarzburg. 
(I. S.) Frhr. v. d. Recke. 
— — — 
# IX. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 21. Märg 1901, 
Anderungen der Postordnung vom 20. März 1900 betreffend. 
Die nachstehenden Anderungen der Postordnung vom 20. März 1900 (Ges. 
Samml. S. 197) werden hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Rudolstadt, den 21. März 1901. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Frhr. u. d. Recke. 
Anderungen 
der 
Voltor dnung vom 20. März 1900. 
Auf Grund des § 50 des Geseßes über das Postwesen des Deutschen Reichs 
vom 28. Oklober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 in folgenden 
Punkten geändert: 
1) 6 18. „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur 
Einholung von Mechselakzepten.“ 
a) Der zweite Saß des zweiten Abs. unter ik erhält nachstehende 
Fassung: 
Die siebentägige Lagerfrist wird von dem Tage gerechnet, welcher 
auf den Tag der ersten Vorgeigung oder des ersten Versuchs der Vor- 
zeigung folgt.
	        
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