Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsechzigster Jahrgang. 1904. (65)

212 1904 
83. 
Die Aufnahme erfolgt am 1. Dezember d. J. unter Beuutzung von Haus- 
listen, die den Gemeindevorständen bezw. Vertretern der Gutsbezirke rechtzeitig durch 
das Statistische Bureau Vereinigter Thüringischer Staaten zu Weimar in der dem 
Bedürfnisse der einzelnen Gemeinden bezw. Gutsbezirke entsprechenden Zahl nebst 
der Gemeindekontrollliste (§ 8) und der gegenwärtigen, zugleich als Anweisung für 
die Zähler dienenden Bekanntmachung mit besonderem Lieferschein zugehen werden. 
Sobald die Drucksachen an sie gelangt sind, haben die Gemeindevorstände 
bezw. Vertreter der Gutsbezirke unverzüglich zu prüfen, ob diese der Zahl nach 
ausreichen und wenn das nicht der Fall ist, sofort die nötigen Nachbestellungen 
unmittelbar an das Statistische Bureau zu Weimar zu richten. 
Vor der Austeilung sind die Hauslisten mit fortlaufender Nummer und mit den 
auf Seite 1 derselben sonst noch geforderten Bezeichnungen (Landratsamisbezirk, Ge- 
meinde, Straße, Hausnummer) zu versehen. 
8 4. 
In der Zeit zwischen dem 27. und 29. November d. J. ist in jedes Haus 
(Gehöft) ohne Ausnahme eine Hausliste (6 3) abzugeben und dem Hausbesitzer 
oder dessen Vertreter einzuhändigen. Dabei ist sorgfältig darauf zu achten, daß bei 
der Zählung auch besondere Viehstände, wic z. B. Vieh in Schlachthäusern, Pferde 
in Bergwerken, sowie Schlachtungen in Hänsern (Gehöften), in denen zur Zeit der 
Zählung kein Vieh vorhanden ist, nicht übergangen werden. 
Zur Erzielung vollständiger und richtiger Angaben haben, soweit nötig, die 
Gemeindevorstände bezw. Vertreter der Gutsbezirke oder die Zähler die Hausbesitzer 
bei Austeilung der Hauslisten entsprechend zu unterweisen. 
-t 
Zur sorgfältigen und genauen Ausfüllung der Hauslisten nach den auf den- 
selben abgedruckten Bestimmungen sind die Hausbesitzer oder deren Stellvertreter 
verpflichtet. Die Ausfüllung erfolgt nicht für jede Haushaltung besonders, sondern 
in der Art, daß der gesamte Viehbestand des Hauses (Gehöftes) nach den bei den 
einzelnen Viehgattungen vorgeschriebenen Abteilungen in der Hausliste ungetreunt 
zur Aufzeichnung gebracht, sonach der Viehbestand mehrerer in einem Hause (Gehöft) 
etwa befindlicher Haushaltungen zusammengefaßt wird. Ebenso werden die sämtlichen
	        
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