1905 20
Gesetzsammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
5. Stück vom Jahre 1905.
IX. Polizei-Verordnung
vom 22. Angust 1905,
betreffend die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von Asetylen
sowie die Lagerung von Carbid.
Auf Grund des 8 3 des Gesepes vom 6. Dezember 1892, betresffend die
Strafandrohung der Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Verordnungen
(Ges.-Samml. S. 238) wird für den Umfang des Fürstentums verordnet, was folgt:
81.
Wer Azetylen herstellen oder verwenden will, hat dies, unbeschadet der Be-
stimmungen im § 23, spätestens bei der Inbetriebsetzung der Apparate der unteren
Verwaltungsbehörde anzuzeigen.
Je eine genaue Beschreibung und Schnittzeichnuung der Apparate und je eine
Auweisung über ihre Behandlung sind der unteren Verwaltungsbehörde vorzulegen
und im Apparatenraum an einer in die Angen fallenden Stelle anzuschlagen.
Das Gleiche gilt von einer wesentlichen Veränderung der Apparate und ihrer
Behandlung.
§5 2.
Die Herstellung und Aufbewahrung von Azetyleugas darf nicht in oder unter
Räumen erfolgen, die zum Aufeuthalte von Menschen bestimmt sind; die Gas-
entwickler und Gasbehälter dürfen nur in Räumen ausfgestellt werden, welche mit
leichter Bedachung versehen und von Wohnräumen, von Schennen oder von Ställen
durch eine Brandmauer (öffnungslose massive Mauer) oder einen Abstand von
Fürstl. Schworzb.-Rudolsl. Gesetziammlung I.XVI
Anusgegeben in Rudolfladt aom 3. Schienber 1906.