Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsiebzigster Jahrgang. 1911. (72)

L 1911 
83. 
Das Ehrenzeichen I. Klasse wird am landesfarbigen Bande, welches mit 
2 gelben Streifen durchwirkt ist, getragen und hat unter der Schnalle eine goldene 
Spange mit der Aufschrift: 
„Für Verdienst auf der Brandstätle“. 
Die II. Klasse trägt ein landesfarbiges Band. 
*§ 4. 
Wir behalten Uns vor, das Ehrenzeichen auch Mitgliedern von nicht dem 
Fürstentum angehörenden Feuerwehren zu verleihen. 
86. 
Die Inhaber des Ehrenzeichens sind berechtigt, dasselbe sowohl in, als außer 
dem Dienste und nach Austritl aus demselben zu tragen. 
Das Tragen des Bandes ohne das Ehrenzeichen ist nicht gestattet. 
Eine Rückgabe des Ehrenzeichens nach dem Tode des Inhabers sindet nicht statt. 
86. 
Die Erteilung des Ehreuzeichens und die Ausstellung des darüber anszu- 
sertigenden Diploms erfolgt auf Grund Unserer Entschließung durch das Fürstliche 
Ministerium. 
7. 
Die gesetzlichen Vorschriften über den dauernden Verlust von Orden und 
Ehrenzeichen sinden auch Anwendung auf das Ehrenzeichen für die Feuerwehr. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen 
Insiegel. 
So geschehen 
Schwarzburg, den 21. August 1911. 
(I. 8) Günther. 
Frhr. v. d. Recke.
	        
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